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Positionspapiere

Position der RTR-GmbH zur Nutzung geografischer Rufnummern für Nebenstellenanlagen mit mobilen Teilnehmern

Geografische Rufnummern dienen gemäß §49 KEM-V 2009 der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte in Ortsnetzen. Für die Verwendung einer geografischen Rufnummer ist daher ein physischer Punkt samt entsprechenden technischen Spezifikationen Voraussetzung. Der Kommunikationsdienstebetreiber hat gemeinsam mit dem Betreiber des zugehörigen Kommunikationsnetzes technisch sicherzustellen, dass eine geografische Rufnummer ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Eine allfällige Anrufumleitung zu einer anderen (mobilen) Rufnummer ist zulässig.

In untenstehendem Download-File sind Rahmenbedingungen für die Nutzung geografischer Rufnummern für Centrex-basierte Nebenstellenanlagen in öffentlichen Kommunikationsnetzen mit überwiegend mobilen Teilnehmern dargestellt.