Die Auswahl des erfolgreichen Konzessionswerbers erfolgte in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wurde nach Ende der Ausschreibungsfrist die Eignung der Antragsteller als Anbieter von digitalen zellularen Mobilfunkdiensten in Österreich im Sinne des § 22 (1) Z 1 iVm § 15 (2) TKG überprüft. Es sollten jene Konzessionswerber ermittelt werden, welche die im § 15 (2) TKG genannten Voraussetzungen (wie in dieser Ausschreibungsunterlage und im Entwurf der Konzessionsurkunde, Anlage A, spezifiziert) erfüllen. In der ersten Stufe des Verfahrens erfolgte keine Reihung der Antragsteller, sondern die Eignungsprüfung für die Teilnahme an der zweiten Stufe des Konzessionsvergabeverfahrens.
Nach Beendigung der Eignungsprüfung hat die TKK gemäß § 22 (7) TKG jene Konzessionswerber vom weiteren Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen, welche die grundsätzlichen Bedingungen, eine Konzession zu erlangen, gemäß § 15 (2) TKG nicht erfüllten. Dies wurde mit Bescheid festgestellt. Vor Bescheiderlassung hat die TKK den Konzessionswerbern die Ergebnisse der Eignungsprüfung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt.
Jene Konzessionswerber, die nicht gemäß § 22 (7) TKG vom weiteren Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen wurden, hatten in der zweiten Stufe des Verfahrens das Recht, bis zu dem in der Ausschreibung und in Kapitel 6 der Ausschreibungsunterlage festgesetzten Zeitpunkt das von ihnen angebotene Frequenznutzungsentgelt nachzubessern. Das höchste angebotene Frequenznutzungsentgelt wurde im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens ermittelt, dessen Grundzüge in Kapitel 6 erläutert und dessen Einzelheiten von der TKK fristgerecht festgesetzt wurden. Die Konzession war gemäß Art. 22 (8) TKG jenem Antragsteller zu erteilen, der die effizienteste Nutzung der mit der Konzession verbundenen Frequenzen dadurch am besten gewährleistete, daß er das höchste Frequenznutzungsentgelt bot.
Die Verfahrensanordnung steht als Download zur Verfügung.