Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die in der Ausschreibungsunterlage bzw. im Zuteilungsbescheid vorgegebenen Nutzungsbedingungen und Bedingungen bezüglich Synchronisation zwischen Netzen jedenfalls einzuhalten sind.
Allerdings kann, wenn dies z.B. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist, auch nach Zuteilung von Frequenznutzungsrechten die Art der Frequenzzuteilung unter Bedachtnahme auf technische und wirtschaftliche Gegebenheiten durch die Telekom-Control-Kommission gemäß § 57 TKG 2003 geändert werden.
Bei einer etwaigen Vornahme solcher Änderungen sind jedenfalls die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen.
RUNDFUNK UND TELEKOM
REGULIERUNGS-GMBH
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