Im Rahmen des dreistufigen Marktanalyseprozesses
hatte die RTR-GmbH bis zum Inkrafttreten der 7. Novelle des TKG 2003 (BGBl I Nr. 102/2011) in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle zwei Jahre, durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte festzulegen. Die Überprüfung hat entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung zu erfolgen.
Seit November 2011 ist die Telekom-Control-Kommission sowohl für die Definition als auch die Analyse der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte zuständig (§§ 86 ff TKG 2021). Marktdefinition und -analyse haben entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung zu erfolgen. Bei der Marktdefinition sind die Vorgaben der jeweils geltenden Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (dzt. "Märkteempfehlung 2020", vgl. ABl L 439/23 vom 29.12.2020) zu beachten.
Im zuletzt im Jahr 2020 eingeleiteten Marktanalyseverfahren hat die Telekom-Control-Kommission die nachstehenden Märkte nicht mehr als relevant für eine sektorspezifische Regulierung festgestellt:
In verschiedenen in den Jahren 2012 und 2015 eingeleiteten Marktanalyseverfahren hat die Telekom-Control-Kommission die nachstehenden Märkte als relevant für eine allfällige Auferlegung sektorspezifischer Vorabverpflichtungen definiert und denjenigen Unternehmen, die auf den genannten Märkten über beträchtliche Marktmacht verfügen, spezifische Verpflichtungen auferlegt:
Vor Inkrafttreten der 7. Novelle zum TKG 2003 am 22.11.2011 waren die für eine Vorabregulierung relevanten Märkte in der Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 - TKMV 2008 definiert. Nach Abschluss der damals anhängigen Markanalyseverfahren trat die TKMV 2008 außer Kraft. Hintergrundinformationen zu den vor der 7. TKG-Novelle erlassenen Märkteverordnungen der RTR können Sie hier nachlesen.
Weiters finden Sie hier nähere Informationen über die auf den der Sektorregulierung unterliegenden Märkten bisher ergangenen Entscheidungen.