Bild für den Bereich Wettbewerbsregulierung

Zusammenschaltung

Die Zusammenschaltung von Kommunikationsnetzen dient der wechselseitigen Erreichbarkeit („Interoperabilität“) zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass neu eintretende Marktteilnehmer ihre Dienstleistungen am Markt anbieten können. Die Zusammenschaltung stellt somit einen wesentlichen Bestandteil der Wettbewerbsregulierung dar. 

Verfahren der Zusammenschaltung

Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes werden verpflichtet, anderen Betreibern auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben dabei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzerinnen und Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern. Kommt zwischen diesen Betreibern keine Einigung zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Zusammenschaltungsleistung nachgefragt wurde und die Betreiber (zumindest) sechs Wochen über diese Zusammenschaltungsleistung verhandelt haben. Weiters ist Voraussetzung, dass zwischen den Kommunikationsnetzbetreibern keine aufrechte Vereinbarung bzw. keine Anordnung der Regulierungsbehörde vorliegt.

Der Bescheid der Regulierungsbehörde, in dem Bedingungen für die Zusammenschaltung angeordnet werden, ersetzt den nicht zustande gekommenen Vertrag zwischen den Betreibern.

Bei Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht kann die Zusammenschaltung besonders ausgestaltet werden.

Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen

Bei Zusammenschaltungsvereinbarungen kommt meistens den Entgelten für Originierungs- und Terminierungsleistungen eine besondere Bedeutung zu.

Hinsichtlich der Terminierungsentgelte wurde am 22.4.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab 1. Juli 2021 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Ziel dieses Rechtsakts ist die vollständige Harmonisierung der Festnetz- und Mobilfunkzustellungsentgelte, wodurch die Entwicklung des Binnenmarkts gefördert wird und die Handelsschranken innerhalb der Union zwischen den Mitgliedstaaten abgebaut werden. 

Mit dieser Verordnung werden unionsweit einheitliche maximale Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte (Terminierungsentgelte) verbindlich festgelegt, die Anbieter von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene für die Bereitstellung von Mobilfunk- und Festnetz-Terminierung in der gesamten Union in Rechnung stellen dürfen. Diese Entgelte werden konkret festgelegt, wobei für die Mobilfunk-Zustellungsentgelte ein Gleitpfad zur Anwendung kommt. In Abhängigkeit von der Höhe des jeweiligen Ausgangswerts für Mobilfunk- und Festnetz-Terminierung sind für einzelne Länder Ausnahmen vorgesehen, dh dass der festgelegten Ziel-Werte erst später erreicht wird.

Für Österreich bedeutet dies folgende Entgelte und zeitliche Verläufe:

In Eurocent/MinuteMobilnetzFestnetz
Derzeit in Österreich0,40,07
Ab 1.1.20240,20,07


Die festgelegten Werte gelten grundsätzlich für jenen Verkehr, der im Europäischen Wirtschaftsraum originiert. Darüber hinaus gelten diese Entgelte auch für Anrufe aus Drittländern,

  • sofern der Anbieter von Zustellungsdiensten aus einem Drittland Terminierungsentgelte selbst verrechnet, die den Entgelten in der delegierten Verordnung entsprechen oder darunter liegen,

oder 

  • wenn die Europäische Kommission feststellt, dass die Zustellungsentgelte für Anrufe, die von Unionsnummern abgehen und an Nummern dieses Drittlands zugestellt werden, im Einklang mit Grundsätzen der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC) reguliert werden („pure LRIC“) und dieses Drittland im Anhang der delegierten Verordnung aufgeführt ist. Dieser Anhang listet - zumindest derzeit - keine Drittländer auf, die diese Anforderung erfüllen.

Dieser unmittelbar geltenden Verordnung kommt ein Anwendungsvorrang zu, dh, dass entgegenstehendes innerstaatliches Recht, wie etwa Marktanalyse-Bescheide der Telekom-Control-Kommission (betreffend Terminierung in Mobilfunknetze oder Festnetze), im Ausmaß der Entgeltfestlegung unanwendbar wird.

Bei der Bestimmung der Originierungsentgelte können verschiedene Maßstäbe zugrunde gelegt werden:

  • Top-Down: Die Kosten für Inanspruchnahme der entsprechenden Netzelemente eines konkreten Betreibers werden herangezogen.
  • Forward Looking Long Run Average Incremental Costs: Bei Top-Down Ansätzen von besonderer Bedeutung sind die durchschnittlichen langfristigen Zusatzkosten (vgl. das unten angeführte Positionspapier der RTR).
  • Bottom-Up: Die Kosten eines hypothetischen effizienten Betreibers werden ermittelt.
  • Benchmarking: Festlegung der Entgelte durch Heranziehung der Originierungs- bzw. Terminierungsentgelte anderer nationaler oder internationaler Betreiber für vergleichbare Leistungen.

 Hier finden Sie allgemeine Informationen zur regulatorischen Kostenrechnung.

Die aktuellen Standardzusammenschaltungsangebote sind hier veröffentlicht: