"Gebäude, einschließlich der Gebäudezugänge und Gebäudeeingänge" müssen in die ZIS eingemeldet werden, wenn sich darin Infrastrukturen oder zentrale Zugangspunkte zu Infrastrukturen befinden, die für Zwecke öffentlicher Kommunikationsnetze genutzt werden können und wenn der Gebäudeeigentümer auch selbst darüber als Nutzungsberechtigter verfügen kann.
Netzbereitsteller müssen "Informationen über ihre Infrastrukturen" einmelden. Davon sind einerseits Infrastrukturen umfasst, die im Eigentum des Netzbereitstellers stehen. Außerdem müssen Netzbereitsteller solche Infrastrukturen einmelden, für die sie verfügungsberechtigt und nutzungsberechtigt sind (d.h. über die Vermietung entscheiden dürfen). Nur für den eigenen Bedarf angemietete Infrastrukturen fallen nicht unter die Einmeldeverpflichtung.
Eine Meldeverpflichtung für Photovoltaikunternehmen besteht nur dann, wenn die Stromerzeugung eines der Hauptgeschäftsfelder ist und die Infrastrukturen tatsächlich für den Zweck von Kommunikationslinien genutzt werden. Unternehmen, die z.B. Überschüsse aus Photovoltaik-Stromerzeugung in ein öffentliches Netz einspeisen, müssen keine Daten in die ZIS einmelden.
Nein. Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, die den Zweck haben, gasförmige oder flüssige Stoffe oder elektrische Energie zu transportieren, sind von der Einmeldung ausgenommen, außer wenn sie tatsächlich für Kommunikationszwecke genutzt werden. Wenn für Kommunikationszwecke nutzbare Infrastrukturen parallel verlegt wurden, sind diese Infrastrukturen einzumelden (z.B. Erdseil mit Glasfaser auf Freileitlungsmasten).