• Bereich
    TKK
  • Datum
    29.06.1999
  • Kategorie
    Geschäftsbedingungen und Entgelte
  • Partei(en)
    Telekom Austria AG
  • GZ
    G 11/99-65

G 11/99-65 - Telekom Austria AG




Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Dr. Oskar Grünwald und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über die (Eventual-)Anträge der Telekom Austria AG, Postgasse 8, 1011 Wien, auf Genehmigung der Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom Austria für die Inanspruchnahme der Telefondienste und damit im Zusammenhang stehender Leistungen (AGB Telefon), der Entgeltbestimmungen für den Sprachtelefondienst – Fernsprechanschluß (EB Fernsprechanschluß), der Entgeltbestimmungen für ISDN (EB ISDN), der Leistungsbeschreibungen für den Sprachtelefondienst – Fernsprechanschluß (LB Fernsprechanschluß) und der Leistungsbeschreibungen für ISDN (LB ISDN) in ihrer Sitzung vom 29. Juni 1999 einstimmig beschlossen:

I. Spruch

1. Gemäß § 18 Abs. 4 iVm § 111 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG), BGBl I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 27/1999 , werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom Austria für die Inanspruchnahme der Telefondienste und damit im Zusammenhang stehender Leistungen (AGB Telefon), die als Anlage 1 einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bilden, genehmigt.
2. Gemäß § 18 Abs. 4 iVm § 111 TKG werden die Leistungsbeschreibungen für den Sprachtelefondienst – Fernsprechanschluß (LB Fernsprechanschluß) und die Leistungsbeschreibungen für ISDN (LB ISDN), die als Anlagen 2 und 3 einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bilden, genehmigt.
3. Gemäß § 18 Abs. 6 und 7 iVm § 111 TKG werden die Entgeltbestimmungen für den Sprachtelefondienst – Fernsprechanschluß (EB Fernsprechanschluß) und die Entgeltbestimmungen für ISDN (EB ISDN), die als Anlagen 4 und 5 einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bilden, genehmigt.
4. Der Telekom Austria AG wird aufgetragen, die genehmigten Geschäftsbedingungen, Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen bis spätestens 01.07.1999 in geeigneter Form kundzumachen und sie zum 01.09.1999 in Kraft zu setzen.
5. Die Genehmigung der EB Fernsprechanschluß und der EB ISDN wird – mit Ausnahme der Entgelte für Verbindungen zu Mobilfunk – bis zum Ablauf des 31.12.2000 befristet. Der Telekom Austria AG wird aufgetragen, bis spätestens 01.08.2000 einen neuerlichen Antrag auf Genehmigung zu stellen.
6. Die Genehmigung der Entgelte für Verbindungen zu Mobilfunk wird bis zum Ablauf des 31.12.1999 befristet. Der Telekom Austria AG wird aufgetragen, bis spätestens 01.10.1999 einen neuerlichen Antrag auf Genehmigung zu stellen.
7. Die Genehmigung der Entgelte für Verbindungen zum Rufnummernbereich 0711x wird bis zur Freischaltung dieses Rufnummernbereiches befristet. Die Genehmigung erfolgt unter der Bedingung, dass die Telekom Austria AG in diesem Rufnummernbereich keine weiteren Anschlüsse anschaltet.
8. Gemäß § 18 Abs. 6 und 7 iVm § 111 TKG wird der Antrag der Telekom Austria AG genehmigt, ab dem Jahr 2000 an bis zu zwei Tagen pro Jahr (Sonntage oder Feiertage) Inlandsgespräche, die von Fernsprechanschlüssen nach den gültigen Entgeltbestimmungen geführt werden, entgeltfrei anbieten zu können – wobei Verbindungen zu Onlinediensten (auch bei Anwahl über die Zugangsknotennummer), zu Mobilfunkanschlüssen sowie Verbindungen im handvermittelten Verkehr und Verbindungen zu Mehrwertdiensten von der Entgeltfreiheit ausgenommen sind.
9. Für diesen Bescheid sind gemäß Punkt E Z 7 des 2. Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl II Nr. 29/1998, S 675,– (EUR 49,05) an Gebühren binnen zwei Wochen ab Zustellung zu entrichten.


Anmerkung: Auf unserer Website finden Sie auch eine Übersicht über die wesentlichsten Änderungen der Entgelte der Telekom Austria und die Presseaussendung der Telekom-Control.



Der Wortlaut des Bescheides (mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Telekom Austria) sowie dessen Anlagen (AGB Telefon, Leistungsbeschreibungen Fernsprechanschluß, Leistungsbeschreibungen ISDN, Entgeltbestimmungen Fernsprechanschluß, Entgeltbestimmungen ISDN) stehen hier zum Download zur Verfügung:




In Ihrer Sitzung vom 23.07.1999 hat die Telekom-Control-Kommission auf Antrag der Telekom Austria AG eine Änderung der Entgeltbestimmungen für ISDN betreffend das Entgelt für die Netzentstörung Top genehmigt, mit der ein redaktionelles Versehen beim ursprünglichen Antrag berichtigt wird. Der Wortlaut dieses Bescheides steht ebenfalls zum Download zur Verfügung:






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