Lycamobile Austria Limited hat dadurch, dass aus dem Netz der Lycamobile der Rufnummernbereich 800 nicht erreichbar war, die Interoperabilitätsverpflichtung gemäß § 22 Abs 1 TKG 2003 verletzt. Mit Bescheid vom 4.05.2015 hat die Telekom-Control-Kommission das Aufsichtsverfahren gemäß § 91 TKG 2003 gegenüber Lycamobile Austria Limited jedoch eingestellt, weil der Rufnummernbereich 800 aus dem Netz der Lycamobile erreichbar gemacht wurde.