Die Telekom-Control-Kommission hat mit Bescheid vom 15.9.2014 den Antrag der A1 Telekom Austria AG gemäß § 50 TKG 2003 betreffend die Festnetzterminierungsentgelte gegenüber der 3 U Telecom GmbH zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Kündigung des Vertrages über die Festnetzterminierungsentgelte in den Machtbereich der 3 U Telecom GmbH gelangt ist und somit die Verfahrensvoraussetzungen nicht vorliegen.