Z 2/08 - Hutchison 3G Austria GmbH / mobilkom Austria AG
Die Telekom-Control-Kommission hat mit Bescheid vom 24. November 2008 über Antrag der Hutchison 3G Austria GmbH gemäß § 50 TKG 2003 gegenüber der mobilkom Austria AG betreffend Entgelte für die wechselseitige Terminierung von SMS eine Teil-Zusammenschaltungsanordnung erlassen. Auf Grund des Umstandes, dass die Leistung der SMS-Terminierung keinem Markt iSd § 36 TKG 2003 zugerechnet wird und kein Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht iSd §§ 35, 37 TKG 2003 verfügt, waren die streitgegenständlichen Entgelte in "angemessener" Höhe festzulegen. Kriterien für die Angemessenheit der festgelegten Entgelte waren unter anderem die konkret zu Grunde liegenden Kosten sowie die Marktüblichkeit der Entgelte.