• Bereich
    TKK
  • Datum
    18.05.2001
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH
  • GZ
    K 30/00

K 30/00 - Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH


K 30/00-33
K 30a/00-06
K 30b/00-06
K 30c/00-07

Bescheid


Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Dr. Oskar Grünwald und Univ.-Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder im Verfahren K 30/00 betreffend die Zuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich GSM-1800 gemäß § 49a Abs 1 TKG in der Sitzung am 18. Mai 2001 einstimmig beschlossen:

I. Spruch


1. Der Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH werden in Erweiterung des Bescheides vom 19.8.1997, GZ des BMWV 101059/IV-JD/97, in der Fassung des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 3.4.2000, GZ K 41/99-8 Frequenzen im Umfang von 2x6,4 MHz aus dem Frequenzbereich GSM-1800 zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze zugeteilt. Dabei handelt es sich um die Kanäle 837-868. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Kanäle sind aus Anlage 1 ersichtlich.

    Die Frequenzkanäle werden befristet bis zum 31.12.2019 mit der Bedingung zugeteilt, dass auch für die letzten 3 (drei) Jahre das vom Konzessionär betriebene Netz und die angebotenen Dienste eine dem europäischen Standard vergleichbare Qualität erwarten lassen. Dies ist spätestens bis zum 31.12.2015 nachzuweisen. Die Frequenzzuteilung erfolgt weiters unter der auflösenden Bedingung, dass eine aufrechte Konzession für die Erbringung von Mobilfunkdiensten der 2. Generation besteht und die Frequenzzuteilung daher wegfällt, wenn die Konzession wegen Zeitablauf oder aus anderen, in § 23 TKG genannten Gründen wegfällt.

    Das Frequenznutzungsentgelt wird gemäß § 49a Abs 1 TKG mit ATS 301.000.000.-, in Worten Österreichische Schilling dreihundertein Millionen (Euro 21.874.523,08) festgesetzt. Dieser Betrag ist binnen 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Konto-Nr.5040003, zu entrichten.


2. Der max.mobil Telekommunikation Service GmbH werden in Erweiterung des Bescheides vom 25. Jänner 1996, GZ des BMWVK 101749/IV-JD/96, in der Fassung des Bescheides vom 23. Juli 1997, GZ BMWV 101008/IV-JD/97, des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 25. August 1999, GZ K 41/98-46 und des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 25.9.2000, GZ K 14/00-15, Frequenzen im Umfang von 2x3,2 MHz zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze zugeteilt. Dabei handelt es sich um die Kanäle 512-521 und 661-666. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Kanäle sind aus Anlage 2 ersichtlich.

    Die Frequenzkanäle werden befristet bis zum 31.12.2019 mit der Bedingung zugeteilt, dass auch für die letzten 3 (drei) Jahre das vom Konzessionär betriebene Netz und die angebotenen Dienste eine dem europäischen Standard vergleichbare Qualität erwarten lassen. Dies ist spätestens bis zum 31.12.2015 nachzuweisen. Die Frequenzzuteilung erfolgt weiters unter der auflösenden Bedingung, dass eine aufrechte Konzession für die Erbringung von Mobilfunkdiensten der 2. Generation besteht und die Frequenzzuteilung daher wegfällt, wenn die Konzession wegen Zeitablauf oder aus anderen, in § 23 TKG genannten Gründen wegfällt.

    Das Frequenznutzungsentgelt wird gemäß § 49a Abs 1 TKG mit ATS 160.000.000.-, in Worten Österreichische Schilling hundertsechzig Millionen (Euro 11.627.653,47) festgesetzt. Dieser Betrag ist binnen 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Konto-Nr.5040003, zu entrichten.

3. Der Mobilkom Austria AG & Co KG werden in Erweiterung des Bescheides vom 6. November 1996, GZ des BMWVK 120641/IV-JD/96, in der Fassung des Bescheides vom 23. Juli 1997, GZ des BMWV 101006/IV-JD/97, der Bescheide der Telekom-Control-Kommission vom 10. August 1998, GZ K 9/98-85, 25. August 1999, GZ K 51/98-54, 9. Mai 2000, GZ K 43/99-23 und K 46/99-23 und 25.9.2000, GZ K 22/00-11, Frequenzen im Umfang von 2x10,2 MHz zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze zugeteilt. Dabei handelt es sich um die Kanäle 523-573. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Kanäle sind aus Anlage 3 ersichtlich.

    Die Frequenzkanäle werden befristet bis zum 31.12.2019 mit der Bedingung zugeteilt, dass auch für die letzten 3 (drei) Jahre das vom Konzessionär betriebene Netz und die angebotenen Dienste eine dem europäischen Standard vergleichbare Qualität erwarten lassen. Dies ist spätestens bis zum 31.12.2015 nachzuweisen. Die Frequenzzuteilung erfolgt weiters unter der auflösenden Bedingung, dass eine aufrechte Konzession für die Erbringung von Mobilfunkdiensten der 2. Generation besteht und die Frequenzzuteilung daher wegfällt, wenn die Konzession wegen Zeitablauf oder aus anderen, in § 23 TKG genannten Gründen wegfällt.

    Das Frequenznutzungsentgelt wird gemäß § 49a Abs 1 TKG mit ATS 501.000.000.-, in Worten Österreichische Schilling fünfhundertein Millionen (Euro 36.409.089,92) festgesetzt. Dieser Betrag ist binnen 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Konto-Nr.5040003, zu entrichten.

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