Mit dem Bescheid G 148/07-08 hat die Telekom-Control-Kommission den angezeigten Entgeltbestimmungen „A1 Total" auf Grund der Unterscheidung bei der Verrechnung von abgehenden Verbindungen zu dem Rufnummernbereich 0664 und dem Rufnummernbereich 0664/73 widersprochen. Verbindungen zu dem Rufnummernbereich 0664/73 wurden in den Entgeltbestimmungen als Verbindungen „zu anderen Mobilfunkanschlüssen" eingeordnet und dadurch wurde die Verrechnung mit einem höheren Entgelt vorgesehen. Die Telekom-Control-Kommission stellte fest, dass eine Differenzierung nach den zwei auf die Bereichskennzahl folgenden Stellen überraschend iSd § 864a ABGB ist. Weiters ist die vorgesehene Differenzierung auch benachteiligend, da Verbindungen zu 0664/73 mit einem höheren Entgelt als Verbindungen zu „Mobilfunkanschlüssen A1 der mobilkom" verrechnet werden.
Die Telekom-Control-Kommission hat die vorliegende Differenzierung als überraschend und benachteiligend iSd § 864a ABGB qualifiziert und am 20.12.2007 Folgendes einstimmig beschlossen:
Gemäß § 43 TKG 2003 (BGBl. I Nr. 70/2003 idgF 133/2005) und § 37 Abs. 2 TKG 2003 iVm mit dem Spruchpunkt 2.1 der Bescheide M 03/06-64, M 04/06-64 und M 06/06-64 iVm mit Spruchpunkt 4.1 der genannten Bescheide wird den mit E-Mail vom 15.11.2007 angezeigten Entgeltbestimmungen „A1 Total“ der mobilkom austria AG, die als Anlage 1 einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Bescheids bilden, widersprochen.