Mit Bescheid G 066/08-09 hat die Telekom-Control-Kommission den gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der My Phone GmbH wegen Verletzung von § 6 Abs. 2 Z. 1 KSchG und § 879 Abs. 3 ABGB widersprochen. Inwiefern die weiteren Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Prüfungsmaßstab nach § 25 Abs. 6 TKG 2003 entsprachen war im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen, da den angezeigten Vertragsbedingungen wegen Verletzung der § 6 Abs. 2 Z. 1 KSchG und § 879 Abs. 3 ABGB bereits zu widersprechen war.
Die Telekom-Control-Kommission hat am 07.07.2008 beschlossen:
"Gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 wird den gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der My Phone GmbH in der letztmaligen Fassung vom 01.07.2008 widersprochen."
Der Bescheid ist rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der My Phone GmbH am 03.09.2008 (Zl. 2008/03/0125) als unbegründet abgewiesen.