Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 27.10.2004 nach Durchführung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens M 10/03 einstimmig folgenden Bescheid beschlossen:
1. Gemäß § 37 Abs. 3 erster Satz TKG 2003 wird festgestellt, dass die Telekom Austria AG auf dem Endkundenmarkt "Mindestangebot an Mietleitungen für bestimmte Mietleitungstypen bis einschließlich 2 Mbit/s“ gemäß § 1 Z 10 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt.
2. Der Telekom Austria AG werden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:
2.1. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 TKG 2003 ein Mindestangebot an Mietleitungen nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz für die nachstehend angeführten Mietleitungstypen bereitzustellen:
· analoge Mietleitungen mit Sprachbandbreite normaler Qualität (2-Draht-Leitungen gemäß ETSI EN 300 448 bzw. ETSI ETS 300 448 oder 4-Draht-Leitungen gemäß ETSI EN 300 451 bzw. ETSI ETS 300 451),
· analoge Mietleitungen mit Sprachbandbreite besonderer Qualität (2-Draht-Leitungen gemäß ETSI EN 300 449 bzw. ETSI ETS 300 449 oder 4-Draht-Leitungen gemäß ETSI EN 300 452 bzw. ETSI ETS 300 452),
· digitale Mietleitungen mit einer Datenrate von 64 kbit/s gemäß ETSI EN 300 288 und ETSI EN 300 289 bzw. ETSI ETS 300 288, ETSI ETS 300 288/A1 oder ETSI ETS 300 289,
· digitale Mietleitungen mit einer Datenrate von 2.048 kbit/s – E1 (unstrukturiert) gemäß ETSI EN 300 418 und ETSI EN 300 247 bzw. ETSI ETS 300 418, ETSI ETS 300 247 oder ETSI ETS 300 247/A1,
· digitale Mietleitungen mit einer Datenrate von 2.048 kbit/s – E1 (strukturiert) gemäß ETSI EN 300 418 und ETSI EN 300 419 bzw. ETSI ETS 300 418 und ETSI ETS 300 419.
2.2. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung der unter Spruchpunkt 2.1. angeführten Mietleitungen hat die Telekom Austria AG
2.2.1. den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu wahren, dh, Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter vergleichbaren Umständen vergleichbare Bedingungen zu bieten und Mietleitungen für andere zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereit zu stellen wie für die eigenen Dienste oder Dienste verbundener Unternehmen und wie für andere Unternehmen,
2.2.2. ihre Mietleitungstarife an den Prognosekosten zu orientieren sowie diesbezüglich ein Kostenrechnungssystem auszuarbeiten und in die Praxis umzusetzen,
2.2.3. die folgenden Informationen in leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen:
2.2.3.1. technische Merkmale, einschließlich der physischen und elektrischen Kenndaten, sowie detaillierte technische Spezifikationen und Leistungsspezifikationen für den Netzabschlusspunkt;
2.2.3.2. Tarife (einschließlich ggf. gestaffelter Tarife), insb. Entgelte für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses, regelmäßige Mietentgelte und andere Entgelte;
2.2.3.3. Lieferbedingungen einschließlich folgender Mindestangaben:
· Informationen über das Bestellverfahren;
· typische Lieferfrist (Zeitspanne ab förmlichem Antrag, in der im zurückliegenden Kalenderjahr 95% aller Mietleitungen desselben Typs zu den Endnutzern durchgeschaltet worden sind, wobei Fälle, in denen der Endnutzer selbst eine längere Lieferfrist verlangt hat, nicht berücksichtigt werden; bei Angebot spezifischer Lieferfristen werden die jeweils typischen Lieferfristen veröffentlicht);
· Mindestlaufzeit;
· typische Reparaturzeit (Zeitspanne zwischen Fehlermeldung und Meldung der Wiederherstellung an den Endnutzer von 80% aller Mietleitungen desselben Typs im zurückliegenden Kalenderjahr; bei
Angebot unterschiedlicher Reparaturqualitäten werden die jeweils typischen Reparaturzeiten veröffentlicht);
· Rückerstattungsmodalitäten jeglicher Art.
2.3. Die Telekom Austria AG hat die Entgelte für gegenwärtig oder künftig von ihr angebotene Endkundenmietleitungen bis 2.048 kbit/s mit einer Bandbreite von n x 64 kbit/s sowie unbeschaltete Kupferdoppeladern zwischen Netzabschlusspunkten (nicht Entbündelung), die nicht Bestandteil des Mindestangebots gemäß Spruchpunkt 2.1. sind, gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 3 TKG 2003 an den Prognosekosten zu orientieren.
2.4. Die Telekom Austria AG hat Entgeltbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Spruchpunkt 2.1. nach § 44 Abs. 3 TKG 2003 sowie für Mietleitungen gemäß Spruchpunkt 2.3. nach § 43 Abs. 2, Abs. 3 TKG 2003 der Regulierungsbehörde vorab zur Genehmigung gemäß § 45 TKG 2003 vorzulegen.
2.5. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 43 Abs. 1 TKG 2003 erstmals bezogen auf das Jahr 2004 ihre Kosten und Erträge auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Produkten und zumindest gegliedert nach den Märkten der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in einem Kostenrechnungssystem aufzuschlüsseln („getrennte Buchführung“).
In diesem Zusammenhang sind entsprechend den Anforderungen der Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen bereitzustellen:
· Erträge,
· Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten für Abschreibungen von Anlagegütern, Kapitalkosten und sonstigen Kosten),
· detaillierter Anlagenspiegel des Unternehmens, Personalkennzahlen, Kostentreiber wie insb. Kapazitäten und sonstige für die Überprüfung der Kostenrechnung notwendigen Informationen.
2.6. Die Telekom Austria AG hat hinsichtlich der in Spruchpunkt 2.1. angeführten Mietleitungen gemäß § 44 Abs. 4 iVm § 43 Abs. 4 TKG 2003 und hinsichtlich der in Spruchpunkt 2.3. angeführten Mietleitungen gemäß § 43 Abs. 4 TKG 2003 erstmals bezogen auf das Jahr 2004 ein Kostenrechnungssystem im Sinne des Spruchpunktes 2.5. einzusetzen, auf welchem aufbauend eine Ermittlung von Prognosekosten möglich ist und welches die in Spruchpunkt 2.5. angeführten Kostenarten ausweist. Das Kostenrechnungssystem und dessen Einhaltung wird von der Regulierungsbehörde oder von einer von dieser beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich überprüft.
3. Sämtliche gemäß § 133 Abs. 7 TKG 2003 geltenden Verpflichtungen der Telekom Austria AG wegen deren festgestellter marktbeherrschender Stellung nach § 33 TKG 1997 in Bezug auf die von ihr angebotenen Mietleitungsdienste werden gemäß § 37 Abs. 2 S 2 TKG 2003 mit Rechtskraft dieses Bescheides aufgehoben."