Am 29.11.2010 hat die Telekom-Control-Kommission einen Bescheid betreffend Analyse des Endkundenmarktes für Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten beschlossen. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass A1 Telekom Austria AG auf dem genannten Markt über beträchtliche Marktmacht iSd §§ 35, 37 TKG 2003 verfügt.
Um den für den Fall der Nicht-Regulierung bestehenden Wettbewerbsproblemen auf dem genannten Markt zu begegnen, wurden A1 Telekom Austria AG spezifische Verpflichtungen zur Anzeige und Veröffentlichung von Entgeltbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Leistungsbeschreibungen für neue Verbindungsentgelte und zur Einhaltung einer Preisobergrenze auferlegt. Überdies wurde A1 Telekom Austria AG verpflichtet, zur Hintanhaltung einer Preis-Kosten-Schere für die von ihr angebotenen marktgegenständlichen Gesprächsleistungen Entgelte so zu verrechnen, dass es einem effizienten Wettbewerber möglich ist, seine Endkundenprodukte zu vergleichbaren Kosten herzustellen wie A1 Telekom Austria AG. Bündelprodukte von A1 Telekom Austria AG, die zumindest teilweise ein marktgegenständliches Produkt enthalten, müssen hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Verträglichkeit den Prüfkriterien Replizierbarkeit, Margin Squeeze-Freiheit und Vermeidung von Marktmachtübertragung entsprechen. A1 Telekom Austria AG wurde darüber hinaus zur getrennten Buchführung verpflichtet. Die zuvor in Bezug auf die Märkte „Inlandsgespräche von Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)“ und „Auslandsgespräche von Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)“ auferlegten Verpflichtungen wurden aufgehoben.