Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat am 27.01.2010 festgestellt, dass die mobilkom austria AG dadurch, dass sie Verbindungen zu frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten im Einzelentgeltnachweis um drei Stellen verkürzt darstellt, gegen § 6 Abs 1 2. Satz Einzelentgeltnachweisverordnung (EEN-V) verstößt. Es wurde der mobilkom austria AG daher aufgetragen, längstens bis zum 31.03.2010 sicherzustellen, dass aktive und passive Verbindungen zu frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten im Einzelentgeltnachweis unverkürzt (vollständig) angegeben werden.