Am 16.01.2013 wurde von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ein Aufsichtsverfahren gemäß § 91 TKG 2003 gegenüber der A1 Telekom Austria AG wegen des Verdachts der Verletzung von § 4 Z 2 iVm § 3 Abs 1 Z 2 der Kostenbeschränkungsverordnung eingeleitet. Anlass war die im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 122 Abs 1 Z 1 TKG 2003 festgestellte Verrechnung von 60,- Euro übersteigenden Entgelten bei einem verbrauchsabhängigen Datentarif. Da A1 Telekom Austria AG innerhalb der gesetzten Frist den genannten Mangel abgestellt hat, wurde mit unten zum Download bereitgestelltem Bescheid gemäß § 91 Abs 5 TKG 2003 festgestellt, dass der Mangel nicht mehr besteht.