RAUF 7/13 - TeleTronic Telekommunikations Service GmbH
Mit Bescheid vom 24.03.2014 hat die RTR-GmbH festgestellt, dass die TeleTronic Telekommunikations Service GmbH gegen ihre Verpflichtungen nach § 25 Abs 2 TKG 2003, nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Entgeltbestimmungen acht Wochen vor deren Inkrafttreten bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen, sowie gegen ihre Verpflichtungen nach § 25 Abs 3 TKG 2003 iVm §§ 3 Abs 2, 4 Abs 1, 5 Abs 2 Z 2 - 4 der Mitteilungsverordnung (MitV, BGBl II Nr 239/2012), bei Änderungen gemäß § 25 Abs 3 TKG 2003 ausschließlich Informationsschreiben an die Teilnehmer zu verwenden, welche die Detail-, Form,- und Inhaltsvorschriften der Mitteilungsverordnung erfüllen, verstoßen hat.
Da die TeleTronic Telekommunikations Service GmbH umgehend Abhilfemaßnahmen gesetzt hat, durch die die Mängel abgestellt wurden, wurde mit unten zum Download bereitgestelltem Bescheid gemäß § 91 Abs 5 TKG 2003 festgestellt, dass die Mängel nicht mehr bestehen.