• Bereich
    TKK
  • Datum
    22.12.2008
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    mobilkom austria AG
  • GZ
    R 10/08

R 10/08 - mobilkom austria AG

Die Telekom-Control-Kommission hat in der Sitzung vom 22.12.2008 im Verfahren R 10/08 der mobilkom austria AG untersagt, von Teilnehmern, die im Sinne des § 23 TKG 2003 den Wechsel des Telefonanbieters unter Beibehaltung der Rufnummer in Anspruch nehmen, ein Deinstallationsentgelt zu verlangen. Hiervon betroffen sind insbesondere jene Teilnehmer, die ein Tarifmodell aus A1 NETWORK in Verbindung mit diversen Zusatzdiensten bereits gewählt haben oder künftig wählen.

Die AGB Mobil der mobilkom haben eine außerordentliche Kündigung seitens der mobilkom u.a. auch dann vorgesehen, wenn der Kunde seine Rufnummer zu einem anderen Betreiber portieren möchte.

Dies hatte u.a. zur Folge, dass Businesskunden, die Tarifmodelle aus dem Bereich A1 NETWORK im Zusammenhang mit bestimmten Zusatzpakten in Anspruch genommen haben und von der Möglichkeit einer Rufnummernportierung Gebrauch machen wollten, ein Deinstallationsentgelt an mobilkom zu bezahlen hatten. Dieses Deinstallationsentgelt wurde zusätzlich zu einem etwaigen anfallenden Restentgelt verrechnet. Wenngleich das Deinstallationsentgelt – als pauschalierter Ersatz für die vorzeitige Vertragsauflösung – nicht nur bei der Rufnummernportierung anfiel, so fiel dieses Entgelt jedoch im Regelfall bei der Inanspruchnahme der Rufnummernportierung bei dem genannten Tarifmodell im Zusammenhang mit bestimmten Zusatzdiensten an.

Vor dem Hintergrund, dass mit der Inanspruchnahme der Rufnummernportierung der Wettbewerb gefördert werden soll, widerspricht die Verrechnung eines Deinstallationsentgeltes dieser Wettbewerbsförderung.

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