• Bereich
    TKK
  • Datum
    09.12.2008
  • Kategorie
    Netzzugang
  • Partei(en)
    Hutchison 3G Austria GmbH / mobilkom Austria AG
  • GZ
    Z 1/08

Z 1/08 - Hutchison 3G Austria GmbH / mobilkom Austria AG

Die Telekom-Control-Kommission hat mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 über Antrag der Hutchison 3G Austria GmbH gemäß § 50 TKG 2003 gegenüber der mobilkom Austria AG betreffend Entgelte für die wechselseitige Originierung in deren Mobiltelefonnetzen eine Teil-Zusammenschaltungsanordnung erlassen. Auf Grund des Umstandes, dass hinsichtlich der Leistung der Mobil-Originierung kein Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht iSd §§ 35, 37 TKG 2003 verfügt, waren die streitgegenständlichen Entgelte in "angemessener" Höhe festzulegen. Kriterien für die Angemessenheit der festgelegten Entgelte waren unter anderem die konkret zu Grunde liegenden Kosten sowie die Marktüblichkeit der Entgelte.

Folgende Entgelte wurden für die Mobil-Originierung festgelegt:

Hutchison:

01.06.2005 - 31.12.2008: Cent 19,62

ab 01.1.2009:                    Cent 9,5



mobilkom:

01.06.2005 - 31.12.2008: Cent 10,28

ab 01.1.2009:                    Cent 9,5



Der Bescheid steht hier zum Download bereit:

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