Die Telekom-Control-Kommission hat mit Bescheid vom 20.4.2009 über Antrag der Hutchison 3G Austria GmbH gemäß § 48 Abs 1, § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 TKG 2003 gegenüber der Multikom Austria Telekom GmbH Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für das Funktionieren der Portierung von geografischen Rufnummern erlassen. Auf Grund des Umstandes, dass Multikom Austria Telekom GmbH dem beantragten Anordnungstext inhaltlich nicht widersprochen hatte, folgte die Telekom-Control-Kommission im Wesentlichen dem Antrag der Hutchison 3G Austria GmbH.