• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    10.07.2003
  • Kategorie
    Konsultationen
  • Stellungnahme

Öffentliche Konsultation: Nummernzuteilungen auf Basis des TKG 2003 bis zum Inkrafttreten einer neuen Nummerierungsverordnung

Gemäß § 133 Abs. 10 TKG 2003 wird festgelegt, dass die NVO sowie die Verordnung zur Festlegung von Notrufnummern solange in Kraft bleiben, bis entsprechende auf das TKG 2003 gestützte Verordnungen durch die Regulierungsbehörde erlassen werden. Um in Bezug auf eine neu zu erlassende NVO einen möglichst tragfähigen Konsens zu erreichen, ist für die Regulierungsbehörde ein breiter Diskussions- und Konsultationsprozess von zentraler Bedeutung; eine Erlassung einer neuen NVO ist daher voraussichtlich erst Anfang 2004 zu erwarten. Diesbezügliche Informationen werden in einem gesonderten Dokument dargestellt. In Hinblick auf einige durch das TKG 2003 festgelegte Bestimmungen (u.a. werden Konzessionen durch Allgemeingenehmigungen für Kommunikationsdienste bzw. Kommunikationsnetze ersetzt, Einführung der Mobilen Nummernportabilität) besteht aber auch kurzfristiger Anpassungsbedarf, weil sonst ab Inkrafttreten des TKG 2003 eine Nummernzuteilung nicht möglich wäre. Schon bisher waren wesentliche Aspekte der Verwaltungspraxis in den entsprechenden Merkblättern der RTR zu den einzelnen Nummerierungsbereichen festgelegt. Es ist nun vorgesehen, die kurzfristig erforderlichen Anpassungen, die für eine unterbrechungsfreie Zuteilung von Rufnummern Voraussetzung sind, in entsprechend geänderten Merkblättern zu erfassen. Die Änderungen der Merkblätter werden - wie schon in der Vergangenheit - über die Website der RTR konsultiert. Die Anwendung der neuen Verwaltungspraxis ist gleichzeitig mit Inkrafttreten des TKG 2003 geplant. Zu diesem Zeitpunkt bereits eingelangte Anträge werden gemäß § 133 Abs. 1 TKG 2003 noch nach den bisherigen Bestimmungen abgewickelt. Übersicht: Wesentliche Änderungen in den Merkblättern der Rufnummernverwaltung:

  • Im TKG 2003 wird zwischen Kommunikationsdienstebetreibern und Kommunikationsnetzbetreibern unterschieden. Kommunikationsdienstebetreiber erbringen Kommunikationsdienste gegenüber Dritten. Diese Unternehmen sind entweder selbst Betreiber eines entsprechenden Kommunikationsnetzes oder haben einen entsprechenden Vertrag mit dem Betreiber eines solchen Netzes abgeschlossen. Die für die Nutzer der Kommunikationsdienste sichtbaren Rufnummern werden grundsätzlich Kommunikationsdienstebetreibern zugeteilt, die entweder auch Kommunikationsnetzbetreiber sind oder einen entsprechenden Vertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber abgeschlossen haben. Rufnummern, die ausschließlich auf Netzebene benötigt werden, werden den entsprechenden Netzbetreibern zugeteilt (z.B. Routingnummern).

  • Zuteilungen von Rufnummern-Nutzungsrechten an Kommunikationsdienstebetreiber erfolgen in bestimmten Fällen gemeinsam mit dem Recht der selbständigen Verwaltung untergeordneter Rufnummernbereiche. Eine Weitergabe des Nutzungsrechtes ist nur an Nutzer zulässig, wenn von diesen damit keine Kommunikationsdienste erbracht werden (für solche Fälle ist aber eine Übertragung des Nutzungsrechtes (s.u.) möglich, bei Portierung wird gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003 eine „automatische“ Übertragung wirksam).

  • Eine Weitergabe des Nutzungsrechtes an Dritte ist gemäß TKG 2003 weiterhin nicht zulässig, eine Übertragung von Rufnummern via RTR aber möglich. Dies wird über Rückgabe und Neuzuteilung durchgeführt.

  • Durch die Einführung der mobilen Rufnummernportabilität verlieren die mobilen Bereichskennzahlen ihre bisherige Bedeutung als eindeutige Kennzeichnung des mobilen Dienstes eines bestimmten Unternehmens. Dementsprechend ist geplant, dass künftig – wie schon bisher in der NVO vorgesehen – nur noch Blöcke zu hunderttausend Nummern (Basis 7-stellige Teilnehmernummern) an einzelne Unternehmen zugeteilt werden.

  • Gemäß den Bestimmungen des TKG 2003 wird das „automatische Erlöschen“ eines Nutzungsrechtes durch ein entsprechendes Verwaltungsverfahren ersetzt (vgl. § 68 iVm § 91 TKG 2003).

  • Im Zuge der Vorbereitung der Konsultation wurden im Sinne einer kompakten Darstellung allgemeine Bestimmungen, die für mehrere bzw. alle Bereiche Gültigkeit haben, in einem allgemeinen Merkblatt zusammengefasst. Ggf. vorhandene spezielle Regelungen sind in den spezifischen Merkblättern für die einzelnen Nummernbereiche enthalten. Spezielle Regelungen haben Vorrang gegenüber allgemeinen Regelungen.

  • Die Möglichkeit (mit zweiter Priorität) „Ersatznummern“ für den Fall anzugeben, dass die mit Priorität 1 genannten Rufnummern(blöcke) bereits vergeben sind, hat sich in der Verwaltungspraxis nicht bewährt und wird daher nicht weiter angeboten.

Wir ersuchen Sie um Stellungnahme zu den für das Inkrafttreten des TKG 2003 vorbereiteten Merkblättern bis spätestens Montag, 11.8.2003 an Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Austria oder
numbering@rtr.at. Hinweis: Nicht als vertraulich gekennzeichnete Stellungnahmen werden nach Abschluss der Konsultation auf der RTR-website veröffentlicht.

Gerne halten wir Sie am Laufenden!

Ich stimme der Verarbeitung meiner hier angegebenen E-Mail-Adresse laut den Bestimmungen zum Datenschutz ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen.