• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    05.07.2024
  • Kategorie
    Verordnungen

Telekom-Richtsatzverordnung 2024 – TRV 2024

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2024 – TRV 2024)

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) hat 2019 die TRV 2019 (BGBl II Nr 112/2019) erlassen, mit der der Betrag von EUR 2,74 pro Kabellaufmeter als bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung von Nutzungsrechten an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen festgesetzt wurde. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.07.2024 außer Kraft.

Die RTR hat eine Nachfolgeregelung erlassen.

Mit der Telekom-Richtsatzverordnung 2024 – TRV 2024 wurde eine Valorisierung des geltenden Betrages für die einmalige Abgeltung entsprechend dem Verbraucherpreisindex 1996 vorgenommen. Der Betrag für die Abgeltung beträgt nunmehr EUR 3,47.

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