§ 185 Abs. 2 TKG 2021 erster Satz sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach § 1 TKG 2021 zu überprüfen hat.
In Entsprechung dieser Verpflichtung wurde hinsichtlich der "Kostenbeschränkungsverordnung" (kurz "KostbeV", BGBl. II Nr. 45/2012) ein "Vorläufiger Evaluierungsbericht" erstellt und einer öffentlichen Konsultation unterzogen.
Aufgrund der Konsultationsergebnisse wurde ein Abschlussbericht erstellt, welcher – gemeinsam mit dem "Vorläufigen Evaluierungsbericht" - nachstehend zum Download bereit steht.