Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Dieser Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft die Feststellung der TKK, dass die Telekom Austria AG auf dem Endkundenmarkt Zugang von Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten über beträchtliche Marktmacht verfügt und dass ihr spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 ff. TKG 2003 auferlegt werden. Dieser Entwurf ist unten zum Download bereitgestellt.
Allfällige Stellungnahmen zu dem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 6.12.2004 an
konsultationen@rtr.at
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Österreich"