Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Dieser Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft die Feststellung, dass auf dem Markt Nr. 15 (Terminierung in individuellen öffentliche Mobiltelefonnetzen) der TKMVO 2003 Tele2 Telecommunication Services GmbH als so genannter "Mobile Virtual Network Operator" (MVNO) über beträchtliche Marktmacht verfügt sowie die Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 auf diesem betreiberindividuellen Terminierungsmarkt.
Allfällige Stellungnahmen zu diesem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 14.09.2005 an
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Österreich