„Im Jahr 2011 betrafen mehr als 40 % aller Verfahren in unserer Schlichtungsstelle Entgeltstreitigkeiten zu mobilen Datendiensten, oftmals in der Höhe von mehreren hundert Euro. Mit der von uns erlassenen Kostenbeschränkungsverordnung, die am 1. Mai 2012 in Kraft tritt und 60,- Euro als Obergrenze für das Überschreiten der Datenvolumina für mobiles Internet im Inland vorschreibt, gehen wir davon aus, ein weiteres effektives Instrument für den Verbraucherschutz zur Verfügung zu stellen“, weist Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post, auf die neue RTR-Verordnung hin.
Die Kostenbeschränkungsverordnung gilt nur für Verträge, die bei mobilen Datendiensten eine Verrechnung nach Verbrauch vorsehen. „Beinhaltet ein Tarifpackage für mobiles Internet ein monatliches Datenvolumen von 15 GB und zahlt man nach Überschreitung dieses Datenvolumens beispielsweise 25 Cent je zusätzliches MB, so unterliegt man dem Schutz unserer Verordnung. Mehr als 60,- Euro – zusätzlich zum vereinbarten Grundentgelt – dürfen hier nämlich für das Überschreiten der vereinbarten Volumina mobiler Datendienste im Abrechnungszeitraum dann nicht in Rechnung gestellt werden. Das hat der Betreiber sicherzustellen“, veranschaulicht Serentschy die Bestimmung der Verordnung. „Nur auf ausdrücklichen Wunsch kann man die Sperre bei seinem Betreiber wieder aufheben lassen.“
Wird der Wert von 60,- Euro erreicht, hat der Betreiber drei Möglichkeiten. Er kann bis zum Ende des Rechnungszeitraumes den Anschluss für Datendienste sperren, die kostenfreie Weiternutzung zulassen oder die kostenfreie Weiternutzung mit einer Bandbreitenbeschränkung auf zumindest 128 kbit/s zulassen. Richtet der Betreiber eine Sperre oder Bandbreitenbeschränkung ein, muss er hierüber per SMS informieren.
Die Verordnung verpflichtet die Betreiber weiters, vor Verbrauch des im Vertrag inkludierten Datenvolumens oder bei Erreichen von 30,- Euro an Überschreitungsentgelten – unter Berücksichtigung des technisch Möglichen – zu informieren. Die Warnung erfolgt jedenfalls durch ein SMS.
Ein Verzicht auf die Einrichtungen der Kostenbeschränkung ist je Anschluss zumindest einmal pro Jahr kostenlos möglich, die Wiedereinrichtung der Schutzmaßnahmen ist immer kostenfrei. Der Verzicht kann jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers und nur in Schriftform erfolgen.
Ein Informationsblatt zur Kostenbeschränkungsverordnung ist auf der Website der RTR-GmbH unter folgendem Link verfügbar: http://www.rtr.at/de/tk/Infoblatt_KostbeV. Die Verordnung sowie die erläuternden Bemerkungen sind auf folgender Seite abrufbar: http://www.rtr.at/de/tk/KostbeV.
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