Nach § 91 Abs. 4 TKG 2021 kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung so genannter Standardangebote verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben.
In folgendem Marktanalysebescheid sind aktuell Verpflichtungen zur Veröffentlichung entsprechender Standardangebote auferlegt:
In folgendem Marktanalysebescheid wurde eine Übergangsfrist bis 10.10.2024 zum Anbieten von Leistungen an Bestandskunden aus den Standardangeboten betreffend physischen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und betreffend breitbandige Internetzugangslösungen festgelegt: