Die Verpflichtung zur Einmeldung in ZIB und ZIS besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. Die interaktive Einmeldung auf dem ZIB-Portal versucht gerade kleinen Betreibern, die Einmeldung möglichst einfach zu machen. Hier wird Ihnen ein Karteneditor zur Verfügung gestellt. In diesem können Sie nach Adressen Ihrer Kundinnen und Kunden suchen und je Rasterfläche die Daten zu Bandbreiten und Anzahl der Kundinnen und Kunden eintragen. Diese von Ihnen nun vorbereiteten Daten können Sie als .csv-Datei herunterladen, weiterbearbeiten und anschließend im ZIB-Portal unter der Kachel „Einmeldung“ hochladen.
Verpflichtet ist jeder, der ein öffentliches Kommunikationsnetz errichtet, betreibt, kontrolliert oder anderen (z.B. Diensteanbietern) zur Verfügung stellt. Dazu zählen auch öffentliche Organe (z.B. Gemeinden) in ihrer Rolle als Netzbereitsteller. Des Weiteren sind auch alle Anbieter von Breitbandprodukten und Internetdiensten (ISPs) zur ZIB-Einmeldung verpflichtet.
Da „nur“ die Versorgung mit Breitband erhoben wird, sind Leitungen, welche nur für Mietleitungen verwendet werden, nicht umfasst (auch nicht als IP-basierte Etherlink).
Sollten Sie sowohl Netzbereitsteller (auch von Teilen) als auch Diensteanbieter auf anderen Netzen sein, haben Sie Daten aus beiden Bereichen einzumelden.
Ja, als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes müssen Sie Daten in beide Verzeichnisse einmelden.
Als Kommunikationsnetz zählen dabei sämtliche leistungsgebundene Festnetze und Mobilfunknetze aber auch bloße Übertragungssysteme und nicht aktive Netzbestandteile, die die elektronische Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen. Darunter fallen auch Satellitennetze, Stromleitungssysteme (soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden), Netze für Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der übertragenen Informationen.