Man unterscheidet zwischen der (einfachen) elektronischen Signatur, der fortgeschrittenen elektronischen Signatur und der qualifizierten elektronischen Signatur.
Als Beweismittel sind zwar auch einfache und fortgeschrittene elektronische Signaturen verwendbar, der handschriftlichen Unterschrift ist aber nur die qualifizierte elektronische Signatur rechtlich gleichgestellt.
Für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen ist eine qualifizierte Signaturerstellungseinheit erforderlich. Dabei kann es sich beispielsweise um ein beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) befindliches Hardware-Sicherheitsmodul handeln (dies ist bei der Handy-Signatur der Fall). In anderen Fällen sind für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen eine Chipkarte (z. B. Bankomatkarte, e-card), ein geeignetes Chipkarten-Lesegerät und zugehörige Software erforderlich. Außerdem benötigt man dafür ein qualifiziertes Zertifikat, mit dem die Identität des Unterzeichners bestätigt wird.
Die qualifizierte elektronische Signatur ist notwendig, wenn man eine handschriftliche Unterschrift in elektronischer Form benötigt. Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen werden von verschiedenen Anbietern ausgestellt. Diese Zertifikate können in zahlreichen Registrierungsstellen, beispielsweise in Bankfilialen, oder auch online erworben werden.
Die qualifizierte elektronische Signatur kann aber nicht in jeder Situation eingesetzt werden. Beispielsweise können qualifizierte elektronische Signaturen nicht automatisiert erstellt werden, weil für die Auslösung der Signaturfunktion eine PIN-Eingabe erforderlich ist. Außerdem sind manche Software-Komponenten derzeit nur für bestimmte Betriebssysteme erhältlich.
Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die einige Merkmale einer qualifizierten elektronischen Signatur (siehe oben) aufweist, jedoch nicht mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden muss und auch nicht auf einem qualifizierten Zertifikat zu beruhen braucht. Die fortgeschrittene elektronische Signatur war vor allem bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen (ausgenommen im EDI-Verfahren) vorgeschrieben und wird dafür weiterhin anerkannt, sofern das zugrundeliegende Zertifikat mit Hilfe des von der RTR-GmbH betriebenen Signaturprüfdienstes oder eines gleichwertigen Verfahrens geprüft werden kann. Auch dafür ist ein von einem Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat erforderlich. Viele Vertrauensdienste, die laut Konzept (z. B. Certificate Policy und Certification Practice Statement) für fortgeschrittene elektronische Signaturen geeignet sind, werden vom Signaturprüfdienst der RTR-GmbH erkannt.
Durch die eIDAS-VO werden ab 01.07.2016 elektronischen Siegel eingeführt. Diese unterscheiden sich in technischer Hinsicht nicht von elektronischen Signaturen. Unterschiede bestehen in der Nutzung und in den Rechtswirkungen. Während elektronische Signaturen ausschließlich von natürlichen Personen erstellt werden können, können elektronische Siegel ausschließlich von juristischen Personen erstellt werden. Elektronische Signaturen werden zum Unterzeichnen verwendet, elektronische Siegel zum Nachweis des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift, für ein qualifiziertes elektronisches Siegel gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte elektronische Siegel verbunden ist. Wie bei elektronischen Signaturen unterscheidet man zwischen einfachen, fortgeschrittenen und qualifizierten elektronischen Siegeln.
Verschiedene Spezialformen elektronischer Signaturen sind nur für bestimmte Zwecke wichtig. Der „typische“ Anwender wird sich in der Regel erst im Bedarfsfall damit befassen: