Headerbild Regulierung

Rechtsaufsicht

Der KommAustria obliegt die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter (und Multiplex-Betreiber) nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G sowie über den ORF und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-G.

Grundsätzlich kann die KommAustria auf Beschwerde (bei bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen), auf Antrag (betreffend den ORF) oder auch von Amts wegen tätig werden und Verletzungen aufgreifen.

Das Ergebnis eines solchen Verfahrens kann die bescheidmäßige Feststellung einer Rechtsverletzung, in wiederholten und schwerwiegenden Fällen (mit Ausnahme des ORF) aber auch in letzter Konsequenz der Entzug der Zulassung bzw. die Untersagung der Hörfunkveranstaltung oder des Mediendienstes sein. Im Falle von weiter andauernden Verletzungen des Gesetzes durch eines der Organe des ORF kann die KommAustria die betreffende Entscheidung aufheben, und es ist unverzüglich ein der Rechtsansicht der KommAustria entsprechender Zustand herzustellen. Im Weigerungsfall kann das Organ abberufen bzw. aufgelöst werden.

Daneben kann die KommAustria von Amts wegen Verwaltungsstrafverfahren führen. In diesem Fall kann das Verfahren zur Verhängung von Geldstrafen für die verantwortlichen Personen führen, etwa im Fall des Sendens ohne Zulassung ("Piratensender").

Weiters kann die KommAustria in bestimmten Fällen betreffend den ORF rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vorteile abschöpfen.  

Im Rahmen der Erteilung einer Zulassung an einen privaten Rundfunkveranstalter wird stets auch das beantragte Programmkonzept bescheidmäßig genehmigt: in der Regel ist das beantragte Programm ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Antragstellern um eine freie Übertragungskapazität. Will ein Zulassungsinhaber den Programmcharakter später grundlegend ändern, so ist das daher nur unter bestimmten Voraussetzungen nach einem besonderen Verfahren vor der Behörde möglich. Erfolgt eine grundsätzliche Programmcharakteränderung ohne Bewilligung, so kann dies zum Entzug der Zulassung führen. 

Weitere Informationen zur Rechtsaufsicht im Bereich Medien

Programmbeschwerden

Kommerzielle Kommunikation

Verbraucherschutz

Rundfunk- und Medienrecht

Die Aufgaben der KommAustria

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