Die Einzelentgeltnachweisverordnung EEN-V 2011 (samt den erläuternden Bemerkungen) wurde am 14.12.2011 gemäß § 135 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 414/2011) verlautbart und ist ohne Übergangsfrist am 15.12.2011 in Kraft getreten.
Gemäß § 135 Abs. 3 TKG 2003 idF 2011 sind Informationen, die nach den Bestimmungen des TKG 2003 durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen. Die EEN-V 2011 samt erläuternden Bemerkungen wird daher nachfolgend zum Download bereitgestellt.
Die Regulierungsbehörde kann gemäß § 100 Abs. 2 TKG 2003 mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.
Die EEN-V enthält Bestimmungen über die Form der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises sowie über die notwendigen Inhalte des Einzelentgeltnachweises je nach Art des öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes.
Um dem stetig zu verfolgenden Ziel der Regelungsvereinfachung und -ökonomie zu entsprechen, wurde von der RTR-GmbH die Notwendigkeit gesehen, obsolet gewordene Bestimmungen aus dem Inhalt der Einzelentgeltnachweisverordnung idF BGBl. II Nr. 85/2006 zu entfernen, sprachliche Klarstellungen zu treffen und gleichzeitig eine kodifizierte Fassung des verbleibenden Regelungsbestandes zu erlassen. Ziel der Neufassung dieser Verordnung ist somit eine inhaltliche Vereinfachung der bestehenden Verordnung im Sinne regelungsökonomischer Erwägungen.