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Vorleistungsmarkt für den lokalen Zugang (früher "Entbündelung"): Bescheid M 1.5/15-115 vom 24.07.2017

Mit Bescheid M 1.5/15-115 vom 24.07.2017 wurde A1 Telekom Austria AG als marktbeherrschend auf dem Vorleistungsmarkt für lokalen Zugang festgestellt. Zur Behebung der festgestellten Wettbewerbsprobleme wurde A1 Telekom Austria AG u.a. verpflichtet, Zugang zu entbündelten Leitungen bzw. Teilabschnitten entbündelter Leitungen und zu diesbezüglichen Annexleistungen (wie z.B. Kollokation) zu gewähren. Überdies unterliegt A1 Telekom Austria AG den Verpflichtungen der Gleichbehandlung sowie der Entgeltkontrolle auf Basis der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung iSv „FL-LRAIC“ mit einer maximalen Höhe des monatlichen Vorleistungsentgelts für die entbündelte Kupferdoppelader in Höhe von 8,16 € (Teilstrecke C1: 6,31 €, Teilstrecke C2: 0 €) bei gleichzeitiger Pflicht zur Gewährleistung der "Margin-Squeeze-Freiheit" des verrechneten Monatsentgelts (d.h., eines gewissen Mindestabstands zwischen Vorleistungs- und eigenem Endkundenentgelt, der das Auftreten einer Preis-Kosten-Schere ("Margin-Squeeze") hintanhält). Schließlich ist A1 Telekom Austria zur getrennten Buchführung verpflichtet und hat ein entsprechendes Standardangebot ihrer Vorleistungen zu veröffentlichen.

Der Bescheid sieht darüber hinaus infolge der mit dem NGA-Ausbau einhergehenden Veränderungen zusätzliche Regelungen in Bezug auf den Einsatz des Übertragungssystems VDSL2 (einschließlich der Systemerweiterung „Vectoring”) im Anschlussnetz  sowie in Bezug auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorleistungsprodukt „virtuelle Entbündelung” und in Bezug auf zusätzliche Transparenz durch Bekanntgabe konkreter Anschlussnetzmerkmale – in Einzelfällen gegen Kostenersatz – vor.

Der Verpflichtung zur Legung der entsprechenden Standardangebote („Reference Unbuldling Offer”, kurz „RUO”, mit Bedingungen für den Zugang zu Kupferdoppelader-Teilnehmeranschlussleitungen, und „Standardangebot betreffend virtuelle Entbündelung” mit Bedingungen für die Nutzung des von A1 Telekom Austria bereitstellten Layer2-Produkts auf lokaler Ebene) ist A1 Telekom Austria AG nachgekommen.

Der Inhalt des RUO entspricht bis auf die neu hinzugekommenen Teile weitgehend den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 20.04.2009 (GZ Z 5,8,10,11/07 und Z 5/08, vgl. http://www.rtr.at/de/tk/ULL2009), wurde jedoch zwischenzeitlich insb. in Anhang 9 um weitere Regelungen im Zusammenhang mit dem NGA-Ausbau ergänzt.

Neben einem Hauptteil mit allgemeinen vertraglichen Regelungen enthält das RUO Anhänge mit Regelungen betreffend Nutzung von Übertragungssystemen auf entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilabschnitten (Anhang 2), Bestellungs-, Bereitstellungs- und Kündigungsprozesse für entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilabschnitte (Anhang 4), Teilentbündelung (Anhang 5) Kollokation (Anhang 6),  Entstörung (Anhang 7), Entgelte (Anhang 8) sowie Netzverträglichkeit von Übertragungssystemen und NGA-Ausbau (Anhang 9).  

Die vorerwähnten Standardangebote haben zumindest die nachfolgend genannten Mindestinhalte aufzuweisen und sind laufend auf aktuellem Stand zu halten. A1 Telekom Austria AG hat sämtliche Entbündelungspartner und Partner für virtuelle Entbündelung sowie die Telekom-Control-Kommission (rtr@rtr.at) per E-Mail über die wesentlichen Inhalte von Änderungen dieser Standardangebote spätestens zeitgleich mit der Veröffentlichung zu verständigen.

Standardangebot zur physischen Entbündelung und Teilentbündelung der Kupferdoppelader-Teilnehmeranschlussleitung sowie zum Zugang zu Kollokationen, Spruchpunkt 3.2.2.1 des Marktanalysebescheids:

  • Detaillierte Aufgliederung der anordnungsgegenständlichen Leistungen sowie das jeweils dafür zu entrichtende Entgelt, einschließlich Regelungen über Rabatte;
  • Prozedere hinsichtlich Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der anordnungsgegenständlichen Leistungen inklusive wechselseitiger Pönaleregelungen;
  • Bestimmungen hinsichtlich Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung bzw. des Teilabschnitts (ohne vor­geschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik), einschließlich Regelungen betreffend den Einsatz von Vectoring und G.fast ab KVz/ARU/HVt;
  • Bestimmungen betreffend Qualität bzw. erweiterte Qualität in Form von Service Level Agreements (Bereitstellung, Entstörungsbedingungen, Reaktionszeiten, Verfügbarkeit) inklusive Pönaleregelungen;
  • Bestimmungen über die Migration zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung bzw. des Teilabschnitts inkl. Rufnummernportierung;
  • Spezifikationen des Zugangs zu elektronischen Schnittstellen, einschließlich der Modalitäten zur Änderung dieser Schnittstellen;
  • Spezifikationen des physischen Zugangs zu relevanten Schaltstellen, insbesondere zum Hauptverteiler und anderen Anschaltepunkten (KVz, ARU, HsV u.a.), einschließlich Regelungen über Kollokation und deren Verwendungsmöglichkeiten und Regelungen für die Auflassung eines Hauptverteilers inklusive Bedingungen zur Abgeltung von frustrierten Investitionen;
  • Spezifikationen der Übertragungssysteme und Netzverträglichkeit;
  • Regelungen über die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung mittels xDSL-Übertragungssystemen ab Hauptverteiler bzw. an vorgelagerten Einheiten sowie Möglichkeiten der nachträglichen Einschränkung dieser Freigabe;
  • Regelungen über Planungsrunden zu Kooperationsmöglichkeiten bei FTTC/B/H-Ausbauvorhaben der A1 Telekom Austria AG, inklusive Modalitäten der Bestellung von Kapazitäten an Zugangspunkten/Verzweigern;
  • Regelungen über die Abgeltung von frustrierten Investitionen alternativer Betreiber in xDSL-Übertragungssysteme durch A1 Telekom Austria AG und zur kostenfreien Migration von xDSL-Systemen auf adäquate Vorleistungsprodukte bei NGA-Ausbauvorhaben der A1 Telekom Austria AG;
  • Regelungen über die Kosten, die durch den Nachfrager zu tragen sind;
  • Regelungen über Preise für den Zugang sowie damit zusammenhängende Leistungen gemäß Spruchpunkt 3.1.2;
  • Regelungen über Fristen für die Bereitstellung von Informationen, für die Bereitstellung der Leistungen sowie für die Störungsbeseitigung sowie Pönalen für deren Nichteinhaltung.

Auch das Standardangebot betreffend virtuelle Entbündelung, dessen wesentliche Elemente ebenfalls in einem Streitschlichtungsverfahren vor der Telekom-Control-Kommission ausgestaltet wurden (vgl. https://www.rtr.at/de/tk/Z1_11_Z3_11), enthält einen Hauptteil mit allgemeinen vertraglichen Regelungen und darüber hinaus verschiedene Anhänge.


Anhang 1 („Technisches Handbuch”) behandelt eine Darstellung der Service- und Netzarchitektur, die verschiedenen Übergabepunkte, Dienst- und Serviceklassenparameter sowie Bandbreitenprofile und DSLAM-Konfiguration. Bestell- und Bereitstellungs- sowie Kündigungsprozesse sind neben Verfügbarkeitsabfragen, Terminverschiebungen, Stornos, Migrationsprozessen, Ansprechpartnern und Formularen in Anhang 2 („Betriebliches Handbuch“) geregelt. Anhang 3 enthält die Entgelte, Anhang 4 Regelungen zur Entstörung und Anhang 5 Rahmenbedingungen für die verwendbaren Modems. Ein neuer Anhang 5a sieht die Zusatzoption zur Bereitstellung von Modems durch A1 vor. Anhang 6 verweist hinsichtlich der Standorte zum Einsatz der virtuellen Entbündelung auf das Web-Frontend, dessen Verwendung in Anhang 7 dargestellt wird. Anhang 8 enthält einige Abkürzungen und Definitionen und Anhang 9 Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Optical Network Termination "ONT") bei FTTH-Anschlüssen. Die Anhänge 10 und 14 behandeln Voraussetzungen und Durchführung einer verpflichtenden Migration bestehender Dienste von Vorleistungsnehmern im Zuge des NGA-Netzausbaus vom vorgelagerten DSLAM ("Access Remote Unit", Anhang 10) bzw. vom Hauptverteiler (Anhang 14). In Anhang 11 sind Regelungen zur "Portvorrückung" im Zuge der Vorrückung eines im Rahmen der virtuellen Entbündelung erbrachten VE-Service vom HVt-Standort auf einen nachgelagerten ARU-Standort bzw. von einem ARU.Standort auf einen anderen nachgelagerten ARU-Standort dargestellt. Anhang 12 beinhaltet Bestellmodalitäten für Zusatzpakete wie Modeminstallation oder WLAN-Konfiguration. Anhang 13 beschreibt unterschiedliche Wechselprozesse zwischen unterschiedlichen vULL-Varianten. Anhang 15 beschreibt Portwechselprozesse im Zusammenhang mit Umschaltungen von Anschlussleitungen mit bestehenden VE-Services von einem DSLAM-Port auf einen anderen.

Auch das Standardangebot „Virtuelle Entbündelung” hat zumindest die nachfolgend genannten Mindestinhalte aufzuweisen.

Standardangebot über ein Vorleistungsprodukt „Virtuelle Entbündelung” (Spruchpunkt 3.2.2.2 des Marktanalysebescheids):

  • Detaillierte Aufgliederung der anordnungsgegenständlichen Leistungen der virtuellen Entbündelung auf Basis FTTC/B/H, einschließlich DSLAM-Management-Bandbreiten ;
  • Regelungen über das für die anordnungsgegenständlichen Leistungen der virtuellen Entbündelung auf Basis FTTC/B/H jeweils zu entrichtende Entgelt, ggf. einschließlich Regelungen über Rabatte;
  • Regelungen über die Spezifikation der örtlichen Verfügbarkeit der virtuellen Entbündelung;
  • Regelungen über die Optionen betreffend den Einsatz von Endgeräten (Modems), einschließlich Regelungen über eine „White-List“ bzw. über Modemmindestanforderungen;
  • Regelungen über Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der anordnungsgegenständlichen Leistungen;
  • Regelungen über Störungsbehandlungs-/Behebungsprozesse;
  • Regelungen über die Nutzung der anordnungsgegenständlichen Leistungen;
  • Regelungen über Qualität bzw. erweiterte Qualität in Form von Service Level Agreements (Bereitstellung, Entstörung, Dienstequalität, Verfügbarkeit), inklusive Pönaleregelungen;
  • Spezifikationen des Zugangs zu elektronischen Schnittstellen, einschließlich der Modalitäten zur Änderung dieser Schnittstellen;
  • Regelungen über den physischen Zugang zu relevanten Schaltstellen, einschl. der Modalitäten zur Änderung dieser Schnittstellen, inkl. Pönaleregelungen, die auch vorzusehen haben, dass bei Nichtverfügbarkeit der elektronischen Schnittstelle oder wesentlicher ihrer Elemente für länger als zwölf Stunden eine Pönale entrichtet werden muss; eine anteilige Pönale hat anzufallen, wenn die Schnittstelle länger als zwei Stunden ausfällt oder wesentliche Elemente nicht funktionieren;
  • Regelungen über den physischen Zugang zu relevanten Schaltstellen, zu Hauptverteilern und anderen Anschaltepunkten, einschließlich Regelungen über Kollokation;
  • Regelungen über die verpflichtende und reguläre Migration auf die virtuelle Entbündelung inklusive Rufnummernportierung, einschließlich der allfälligen Kostentragung für die Migration;
  • Regelungen über "Massenmigrationen" (z. B. Migration aller Teilnehmer eines alternativen Betreibers in einem Anschlussbereich von der physischen auf die virtuelle Entbündelung als eigener Migrationsprozess;
  • Prozess für die Nachfrage nach neuen aktiven Produkten bzw. neuen Produkteigenschaften der virtuellen Entbündelung;
  • Regelungen über die Sicherstellung einer möglichst unterbrechungsfreien Bereitstellung für den Endkunden;
  • Regelungen über Fristen für die Bereitstellung von Informationen, für die Bereitstellung der Leistungen sowie für die Störungsbeseitigung sowie Pönalen für deren Nichteinhaltung.

A1 Telekom Austria AG kam der Verpflichtung zur Veröffentlichung jeweils fristgerecht nach. 
Hier sind die aktuellen Standardentbündelungsangebote zum Nachlesen: