Refarming

Refarming 900/1800 MHz


Die Frequenzen in den Bereichen 880-915/925-960 MHz bzw. 1710-1785/1805-1880 MHz wurden ursprünglich europaweit ausschließlich für die Nutzung der GSM-Technologie vergeben. Diese harmonisierte Einschränkung auf einen gemeinsamen Standard verhalf GSM zum Durchbruch und ließ den Mobilfunk zu einem der ganz großen technologischen Erfolge Europas im letzten Jahrhundert werden. Mehr als 20 Jahre später gibt es aber neuere und effizientere Technologien, insbesondere zur Übermittlung von Daten (UMTS, LTE).  Es war daher notwendig, diese Frequenzen für die Nutzung anderer Technologien als GSM zu öffnen, sprich die Frequenzen zu "refarmen". 
Am 28. Juli 2014 hat die Telekom-Control-Kommission die Umwidmung von Frequenzbändern in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz beschlossen. Die entsprechenden Bescheide sind untenstehend abrufbar.

A1 Telekom Austria AGF6a/14
Hutchison Drei Austria GmbHF6b/14
T-Mobile Austria GmbHF6c/14

Refarming 2100 MHz


Im November 2012 hat die Europäische Kommission einen Durchführungsbeschluss zur Harmonisierung dieses Frequenzbereichs gefasst (2012/688/EU). Dieser Beschluss definiert technologieneutrale Nutzungsbedingungen für das gepaarte 2,1 GHz Band und stellt damit die Grundlage für die Nutzung von LTE - neben UMTS - in diesem Frequenzband dar.
Am 10. August 2015 hat die Telekom-Control-Kommission die Umwidmung des 2100 MHz-Frequenzbandes beschlossen.
Nachfolgend stehen folgende Informationen zur Verfügung:

Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission zur Harmonisierung des 900 MHz- und des 1800 MHz-Bandes2011_251_eu_de.pdf
Entscheidung der Europäischen Kommission zur Harmonisierung des 900 MHz- und des 1800 MHz-BandesEnt900_1800_2009_766_EG.pdf
Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen MobilfunkdienstesRL2009_114_EG.pdf
Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920 – 1980 MHz und 2110 – 2170 MHz2012_688_EU_de.pdf