Internetanschlüsse sind immer wichtiger für die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben.
Diese Abhängigkeit von einem Internetzugang wird dann deutlich, wenn man zwar einen solchen herstellen lassen will, dies aber zu vertretbaren Kosten nicht möglich ist. Es findet sich dann einfach kein Anbieter, der zur Herstellung eines Anschlusses bereit ist. Auch wenn der Versorgungsgrad mit möglichen Internetzugängen über Festnetz oder Mobilnetz als volkswirtschaftlich außerordentlich erfolgreich betrachtet werden kann, ist dies nicht befriedigend für denjenigen, der zur verbleibenden „Restmenge“ der Unter- oder Unversorgten zählt. Die Frage der Wirtschaftlichkeit, in dünn besiedelten Gebieten zu hohen Kosten Kabel zu verlegen und/oder Sendeanlagen zu errichten, wird aber immer bleiben.
In Österreich ist eine Reihe von Initiativen vorhanden, um „weiße Flecken“ zu reduzieren und die Qualität der Internetanschlüsse zu verbessern. Die Regulierungsbehörde leistet hier auf vielen Ebenen einen Beitrag. Der in Österreich, dem traditionellen Mobilfunkland, stattfindende Ausbau der neuesten Mobilfunkgeneration 5G verbessert die Versorgung laufend. In der 2020 durchgeführten 5G-Auktion wurden den Anbietern Versorgungsauflagen für 1.702 von insgesamt 2.100 unterversorgten Katastralgemeinden auferlegt. Die ersten ausgewählten Katastralgemeinden waren bereits zu bestimmten Stichtagen zu versorgen. Die Versorgung von zumindest 1.536 unterversorgten Katastralgemeinden wird Ende 2025 abgeschlossen sein. Für weitere 166 unterversorgte Katastralgemeinden steht der Zeitplan noch nicht fest. Sie sind 18 Monate nach Nominierung jedenfalls aber bis spätestens 2027 zu versorgen.
Die RTR veröffentlicht Informationen der Mobilfunkbetreiber zur Versorgungsqualität. Auf dieser Karte können auch die Katastralgemeinden eingeblendet werden, die bereits zu versorgen sind.
Beachten Sie bitte: Selbst wenn Ihr Standort zu den unterversorgten Gemeinden zählt, kann nicht garantiert werden, dass ein Ausbau tatsächlich erfolgen wird. Die Anbieter können nämlich im gewissen Rahmen entscheiden, welche der 2.100 insgesamt unterversorgten Gemeinden ausgebaut werden. Insgesamt müssen somit 1.702 von 2.100 versorgt werden. Welche Gemeinden tatsächlich ausgebaut werden steht erst zu bestimmten Stichtagen fest. Wenn Sie Interesse an einem Ausbau haben, wenden Sie sich unbedingt auch an Ihren Bürgermeister. Gemeinden, die aktiv mit Mobilfunkanbietern zusammenarbeiten und auf diese zugehen, haben eine höhere Chance ausgebaut zu werden.
Schon bei vorangegangenen Frequenzauktionen wurde durch die Auferlegung von Mindestversorgungspflichten dem Gedanken, „Breitband in die Fläche“ zu bringen, erfolgreich Rechnung getragen.
Weitere Aktivitäten der Regulierungsbehörde in diesem Zusammenhang sind z.B.
Die Regulierungsbehörde arbeitet mit anderen Initiativen in Österreich eng zusammen. Auf Bundes- und auch auf Landesebene wird vor allem durch Förderungen der Breitbandausbau vorangetrieben.
Wie steht es aber mit den individuellen Rechten und Handlungsmöglichkeiten, wenn Sie keinen oder keinen ausreichend schnellen Internetanschluss bekommen? Nachstehend werden die verschiedenen Aspekte in diesem Zusammenhang erörtert.
Das österreichische Telekommunikationsrecht kennt aktuell zwei wesentliche Rechte: Den Kontrahierungszwang für Anbieter und den Universaldienst.
1. Kontrahierungszwang
Der Kontrahierungszwang besagt, dass grundsätzlich alle Anbieter zu den Konditionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über einen Internetzugang abschließen müssen. Grundlose Ablehnungen eines Vertragsabschlusses sind daher nicht zulässig. Ein typischer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannter Ablehnungsgrund ist allerdings die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Anschlussherstellung bzw. die mangelnde Netzverfügbarkeit am gewünschten Standort. Der Kontrahierungszwang gewährleistet daher vor allem eine Gleichbehandlung aller Nutzer:innen. Er bringt aber wenig bis gar nichts, wenn an Ihrem gewünschten Standort kein Netz verfügbar ist.
2. Universaldienst
Der Gesetzgeber hat aber erkannt, dass eine Basisversorgung für alle zu erschwinglichen Preisen essentiell ist. Für diesen Fall gibt es den sogenannten Universaldienst. Auf den Universaldienst können sich Verbraucher:innen sowie Klein- und Kleinstunternehmer im Sinne § 4 Z 66 TKG 2021 berufen.
Hinweis: Neben dem Internetzugang umfasst der Universaldienst noch Sprechtelefonie. Nähere Informationen finden Sie in dieser FAQ.
Sie haben daher ein Anrecht auf einen Internetzugang, unabhängig von Wohn- oder Geschäftsort. Der Internetzugang kann entweder über ein mobiles oder festes Netz hergestellt werden. Sie haben jedoch kein Wahlrecht auf eine bestimmte Anschlussart oder einen bestimmten Anbieter. Es ist daher ausreichend, wenn auch nur ein Anbieter entweder einen mobilen oder festen Internetzugang anbietet. Sollte der Universaldienst mobil erbracht werden, haben Sie allerdings einen Anspruch auf eine Indoorversorgung (Die Indoorversorgung kann z.B. auch durch WLAN-Router sichergestellt werden, die über Außenantennen mit einem mobilen Netz verbunden sind.). Indoorversorgung bedeutet aber nicht, dass in jedem einzelnen Raum eine Nutzung möglich sein muss. Ein typischer Nutzungsort, z.B. im Vor- oder Wohnzimmer ist ausreichend. Auch hier genügt es, wenn Ihnen ein Anbieter eine solche Indoorversorgung anbieten kann oder ein Festnetzanschluss herstellbar ist.
Universaldienst bedeutet aber nicht ein Anrecht auf superschnelles Internet. Der Anschluss muss lediglich einen ausreichenden Zugang zum Internet gewährleisten. Das Gesetz spricht hier von einem Internetzugang mit einer angemessenen Bandbreite. Die Bandbreite muss z.B. ausreichen, um Videotelefonie in Standardqualität zu ermöglichen. Nach derzeitiger Auslegung bedeutet das Breitband mit geringeren Bandbreiten (etwa in der Größenordnung von 2 Mbit/s). Eine gesicherte Rechtsprechung zur Frage, welche Bandbreite „angemessen“ im Sinne des Gesetzes ist, gibt es nicht. Sowohl die Herstellung als auch der Betrieb des Anschlusses muss "erschwinglich" sein. Umfasst sind daher Herstellungskosten, Grundentgelte und Verbindungsentgelte.
Wenn Ihnen kein einziger Anbieter einen Internetanschluss (mobil oder fest) zu erschwinglichen Kosten anbietet, der dem Universaldienst entspricht, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Empfehlenswert ist es, in einem ersten Schritt die Schlichtungsstelle zu kontaktieren, da im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens oft rasch und einfach Lösungen gefunden werden können. Sollte das Schlichtungsverfahren scheitern, kann mittels Bescheides die Versorgung der Betroffenen sichergestellt werden.
Der Universaldienst stellt somit zwar eine Versorgung mit Internet für alle sicher, superschnelles Internet gewährleistet er jedoch nicht.
Aus dem zuvor Ausgeführten ist klar abzuleiten: Ein Recht auf die Versorgung mit schnellem Internet gibt es nicht. Die Regulierungsbehörde ist auch nicht befugt, einem Anbieter die individuelle Internetversorgung von Nutzer:innen mit schnellen Internet aufzuerlegen. Abgesehen von bestimmten allgemeinen Versorgungsauflagen obliegt es den Anbietern selbst zu entscheiden, ob und wie das Netz erweitert wird. Faktisch sind Sie somit in bestimmtem Maße davon abhängig, dass Sie einen Anbieter finden, der die gewünschte Versorgung sicherstellt.
Sie können jedoch verschiedene Schritte setzen, die eine Anschlussherstellung wahrscheinlicher machen bzw. beschleunigen:
Die Praxis hat gezeigt, dass oft irrtümlich von einer nicht bestehenden Breitbandversorgung ausgegangen wird. Nachstehende Quellen sind bei der Recherche hilfreich:
Finden Sie nach ausführlicher Recherche unmittelbar kein geeignetes Angebot, stellt sich weiters die Frage, welchen Beitrag man als einzelne Person leisten kann, damit ein Netzausbau erfolgt.
Sind Sie auf einen Netzausbau angewiesen, ist es daher wichtig, Informationen zu sammeln und Interesse zu bekunden. Oft kann es auch hilfreich sein, wenn Sie sich mit mehreren Personen (z.B. in der Nachbarschaft) zusammenschließen. Denn für einen Anbieter ist es wirtschaftlich attraktiver, wenn mit einer Investition ein größerer Kundenkreis gewonnen werden kann.
Glasfasernetzbetreiber sind nicht generell verpflichtet, ihr Netz für andere Internetserviceanbieter zu öffnen. Es kann daher sein, dass ein Anschluss nur mit den Produkten eines einzigen Anbieters nutzbar ist.
Nur bei der Errichtung öffentlich geförderter Glasfasernetze sehen die entsprechenden Förderrichtlinien meist vor, dass die Glasfasernetzbetreiber "Standardangebote" zu erstellen haben. Andere Internetserviceanbieter können dann den Endnutzer:innen in dem Glasfasernetz des entsprechenden Betreibers selbst Angebote machen. Die Konditionen zwischen dem Betreiber des Glasfasernetzes und dem jeweiligen Internetserviceanbieter richten sich dann nach diesen Standardangeboten. Es gibt auch Glasfasernetzbetreiber, die derartige Standardangebote von selbst aus anbieten.
Wichtig jedoch für Sie: Endnutzer:innen haben keinen Anspruch darauf, dass ein Internetserviceanbieter ein Standardangebot eines Glasfasernetzbetreibers nutzt. Diese betriebliche Entscheidung obliegt den jeweiligen Internetserviceanbietern. Selbst wenn ein Glasfasernetzbetreiber sein Netz für andere Anbieter öffnet, müssen die Internetserviceanbieter ein derartiges Angebot daher nicht annehmen.
Im Wesentlichen kommt es somit auf den jeweiligen konkreten Standort des Anschlusses an. In der Regel erhält man aber vom jeweiligen Glasfasernetzbetreiber Informationen, ob bzw. welche anderen Internetserviceanbieter über den Anschluss genutzt werden können.