• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.05.2012
  • Partei(en)
    Österreicher Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/12-014

Abweisung einer Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk

Die KommAustria hat die Beschwerde des A gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 18a ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 25.09.2012, GZ 611.999/0001-BKS/2012, abgewiesen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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