Die KommAustria hat die Beschwerde der „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“, des Dr. Matthias Strolz, der "NEOS – Das Neue Österreich“ und des „Liberales Forum“gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung der Beschwerdeführer hat der Bundeskommunikationssenat mit Entscheidung vom 20.09.2013, GZ 611.813/0002-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G