• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.06.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    PULS 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.250/21-030

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG am 30.06.2020 im Rahmen der im Fernsehprogramm „PULS 4“ von ca. 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Café Puls“

a) durch finanzielle Unterstützung der Sendung durch die Unternehmen „KARE“, „Anker“, „me2-Modelmanagement“, „ultimativ group“, „Kastner und Öhler“ und „luv the shop“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;

b) durch die Platzierung der Logos von „Anker“ und „Decathlon“ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt und somit die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G verletzt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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