Die Kommunikationsbehörde Austria hat über die Beschwerde der A bis N [Mitbewerber], alle vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender, gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes entschieden:
Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 16.09.2011 ab 13:55 Uhr, am 17.09.2011 ab 12:25 Uhr und am 18.09.2011 ab 11:55 Uhr durch die Live-Übertragungen der Tennis Davis Cup Begegnungen Österreich gegen Belgien in Antwerpen im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G abgewiesen.
Die Berufung der Beschwerdedeführer gegen den Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid des BKS vom 18.04.2013, GZ 611.941/0005-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführer wurde vom VwGH mit Beschluss vom 26.06.2013, Zl 2013/03/0063-3, abgelehnt.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA