Aufgrund einer Beschwerde hat die KommAustria insbesondere festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH im Zeitraum vom 16.07.2010 bis 27.08.2010 im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ kein zu 100% eigengestaltetes und zu 86% in Salzburg gestaltetes Programm mit hohem Lokal- und Regionalbezug gesendet hat und dadurch den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des BKS vom 23.06.2006, GZ 611.096/0001-BKS/2006, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.05.2011, GZ 611.096/0003-BKS/2011, wurde die Berufung der Arabella Privatradio GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.414/11-005, als unbegründet abgewiesen. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA