• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    24.03.2011
  • Partei(en)
    Arabella Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.414/11-005

Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Arabella Privatradio GmbH

Aufgrund einer Beschwerde hat die KommAustria insbesondere festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH im Zeitraum vom 16.07.2010 bis 27.08.2010 im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ kein zu 100% eigengestaltetes und zu 86% in Salzburg gestaltetes Programm mit hohem Lokal- und Regionalbezug gesendet hat und dadurch den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des BKS vom 23.06.2006, GZ 611.096/0001-BKS/2006, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.05.2011, GZ 611.096/0003-BKS/2011, wurde die Berufung der Arabella Privatradio GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.414/11-005, als unbegründet abgewiesen. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.

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