Die KommAustria hat auf Grund der Beschwerde des Medienprojektvereins Steiermark vom 25.04.2012 gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G festgestellt, dass die Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH im Zeitraum vom 20.03.2012 bis zum 25.04.2012 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 02.06.2010, GZ 611.123/0001-BKS/2009, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet "Graz 104,6 MHz" grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen dem Zulassungsbescheid kein als Rockradio formatiertes Hörfunkprogramm mit hohem Lokalbezug, dessen Wortprogramm neben dem Thema Rockmusik insbesondere umfassende Lokalberichterstattung enthält, ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA