Die KommAustria hat durch Senat I über die Beschwerde der Lyoness Austria GmbH und der Lyoness Europe AG gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes entschieden, dass die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF