Die durch die 2. Novelle der Mitteilungsverordnung geänderten bzw. neu geregelten Bestimmungen der Verordnung treten mit 1.12.2019 in Kraft und gelten für Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt dem Teilnehmer zugehen.
Link zur 2. Novelle der MitV im BGBl. II Nr. 296/2019 https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2019/296/20191009
Mit BGBl. Nr. I 78/2018 wurde § 25 Abs. 3 TKG 2003 novelliert. Es wurde mit der Novelle der Tatbestand erweitert, der zu nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen berechtigt, ohne dem Teilnehmer ein kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen. Diese Konstellation war daher durch die MitV abzubilden.
Die gegenständliche Änderung der MitV nimmt die erforderlichen Anpassungen auf Grund der genannten TKG-Novelle, der Identifikationsverordnung (IVO) (BGBl. II Nr. 7/2019) sowie der bisherigen Erfahrung der RTR-GmbH vor.
Weitere Informationen finden Sie im Konsultationsdokument, ebenso sind die zur Veröffentlichung freigegebenen Stellungnahmen verfügbar.
Die Novelle und die erläuternden Bemerkungen stehen nachfolgend zum Download bereit.