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Veröffentlichung gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009

Gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 können in begründeten Fällen einzelne Rufnummern oder Rufnummernbereiche durch die RTR-GmbH von der Zuteilung ausgenommen werden.

Folgende öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen:

  • *911

Begründung:

Die oben angeführte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern wird von vielen mobilen Endgeräten analog zu der Notrufnummer "112" als Notrufnummer interpretiert. Um eine solche Fehlinterpretation zu verhindern, wird diese öffentliche Kurzrufnummer mit Stern gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen.

Für alle anderen Notrufnummern in Österreich stellt sich dieses Problem nicht, da bereits der Gesetzgeber durch § 48c Abs 5 KEM-V 2009 die Zuteilung von öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern, die mit der Ziffer 1 beginnen, untersagt hat. 

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