Seit dem 15. Mai 2019 darf das Entgelt (ohne USt.), das dem Verbraucher für regulierte Kommunikation innerhalb der EU verrechnet wird, maximal 0,19 € pro Minute für Anrufe und 0,06 € pro SMS-Nachricht betragen. BEREC definiert allgemeine Bestimmungen und spezifische Regeln für Parameter, um die Nachhaltigkeit dieser Bestimmungen zu bewerten.
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | ROAM WG | Art 50 BEREC Regulation |
Nationale Regulierungsbehörden können Transparenzverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung / den Zugang auferlegen. Die Betreiber müssen mittels eines Referenzangebots sowohl bestimmte Informationen als auch die Bedingungen für die Lieferung und Nutzung veröffentlichen. Diese BEREC-Leitlinien legen die Mindestkriterien für ein solches Referenzangebot fest und zielen insbesondere ab auf:
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | REM WG | Art 69 EECC |
BEREC wird eine EU-Datenbank mit Meldungen führen, die die zuständigen Behörden übermittelten. Die Meldungen beinhalten Informationen über die Aufnahme der Geschäftstatigkeit eines Betreibers. Die Datenbank wird als Informationsstelle dienen. Um die bestehenden nationalen Formulare zu vereinfachen und zu harmonisieren, erstellte BEREC-Leitlinien. Sie definieren, was eine solche Meldung beinhalten muss.
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | RF WG | Art 12 (4) EECC |
Der Standort des Netzwerk-Abschlusspunkts hat Einfluss darauf, ob ein Gerät bei der Kundin bzw. beim Kunden Teil des öffentlichen Netzwerks oder Teil des Telekommunikations-Endgeräts ist. Die BEREC-Leitlinien bieten den nationalen Regulierungsbehörden eine Hilfe zu gemeinsamen Ansätzen zur Identifizierung des Netzwerk-Abschlusspunkts in verschiedenen Netzwerk-Topologien.
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | FNE WG | Art 61 (7) EECC |
Die BEREC-Leitlinien unterstützen die konsequente Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden und / oder anderer zuständiger Stellen zur Durchführung einer geografischen Untersuchung der Reichweite elektronischer Kommunikationsnetze, die „Breitbandnetze“ bereitstellen können.
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | SAI WG | Art 22 EECC |
Update: BEREC Guidelines on Geographical surveys of network deployments. Article 22 (2), 22 (3) and 22 (4) (11.03.2021) | |||
Update: BEREC Guidelines on Geographical surveys of network deployments. Verification of information (10.06.2021) | |||
Update: Handbook of BEREC Guidelines on Geographical surveys of network deployments (15.06.2021) |
Nationale Regulierungsbehörden und/oder andere zuständige Stellen können Nutzungsrechte für die Nummerierung von Ressourcen aus den nationalen Nummerierungsplänen für die Erbringung spezifischer Dienste auch anderen Unternehmen gewähren, als jenen Anbietern von Service-Diensten und Netzen elektronischer Kommunikation.
Die BEREC-Leitlinien beschreiben gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit der genannten Anbieter, Nummerierungsressourcen zu verwalten, und des Risikos der Erschöpfung von Nummerierungsressourcen.
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | RF WG | Art 93 EECC |
In diesen BEREC-Leitlinien sind die Parameter für die Qualität der Dienste aufgeführt, einschließlich der für Endnutzer mit Behinderungen relevanten Parameter. Das sind anwendbare Messmethoden sowie der Inhalt und das Format der Veröffentlichung der Informations- und Qualitätszertifizierungsmechanismen.
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | EU WG | Art 104 EECC |
Update: BEREC Guidelines detailing Quality of Service Parameters (07.03.2024) |
Die Guidelines basieren auf einer qualitativen Bewertung der Faktoren, die die Netz-Abdeckung definieren und die Fähigkeit beeinflussen, betroffene Endnutzer der übermittelten Warnungen zu erreichen. BEREC ermutigt zum Informationsaustausch, damit die Behörden von ihren Erfahrungen untereinander profitieren und sich über relevante Technologie-Updates informieren können.
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | WNE WG | Art 110 EECC |
"Netzwerk mit sehr hoher Kapazität" ist ein neues und wichtiges Konzept des EECC und wird auch in anderen Initiativen der EU-Institutionen verwendet. Die BEREC-Leitlinien beschreiben die Kriterien, die ein Netzwerk erfüllen muss, um als Netzwerk mit sehr hoher Kapazität zu gelten (Very High Capacity Network, VHCN). Sie basieren auf der Definition des Begriffs VHCN im Code und auf Daten von Netzbetreibern.
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | FNE WG | Art 82 EECC |
Update: BEREC Guidelines on Very High Capacity Networks (2023) (05.10.2023) |
Die Leitlinien unterstützen nationale Regulierungsbehörden bei Kriterien zur Festlegung der Schlüsselaspekte für die Anwendung der erweiterten und geänderten Bestimmung zur Regelung des symmetrischen Zugangs gemäß Artikel 61 Absatz 3 EECC. Unter bestimmten Umständen können NRAs den Zugang zu einem Punkt außerhalb des ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkts vorschreiben.
Die gegenständlichen BEREC-Leitlinien legen die relevanten Kriterien für die Bestimmung fest:
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | FNE WG | Art 61 (3) EECC |
Unternehmen, die in einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit erheblicher Marktmacht eingestuft wurden, können Verpflichtungen eingehen, um die Bereitstellung eines neuen Netzwerks mit sehr hoher Kapazität für Co-Investitionen zu öffnen, wenn es aus Glasfaserelementen bis zum Endnutzer oder der Basisstation besteht.
Nach Art. 76 EECC, wenn das Angebot eine Reihe von Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, wird die SMP-Verordnung für die von diesen Verpflichtungen betroffenen Märkte aufgehoben. Ziel der BEREC-Leitlinien ist es, die harmonisierte Anwendung dieser im EECC festgelegten Bedingungen durch die NRAs zu fördern.
Status | Konsultation | Arbeitsgruppe | Quelle |
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Veröffentlicht | Bericht | MEA WG | Art 76 EECC |