In Österreich ist grundsätzlich jede und jeder dazu berechtigt, Postdienste anzubieten (§ 24 Postmarktgesetz (PMG)). Dazu muss im Vorhinein die Absicht, einen solchen Postdienst anzubieten, bei der Regulierungsbehörde (RTR.Telekom.Post) angezeigt werden. Danach muss die Anzeige laufend bei Änderung oder Einstellung des Postdienstes aktualisiert werden.
Die Anzeige muss folgende Informationen beinhalten:
Falls der Postdienst von einem Unternehmen erbracht wird, muss zusätzlich die Rechtsform des Unternehmens angegeben werden.
Sollen Briefe bis zu einem Gewicht von 50g befördert werden, ist außerdem eine Konzession erforderlich.
Die Anzeige erfolgt über das eRTR-Portal. Zugang zum eRTR-Portal erhalten Sie nach abgeschlossener Erstanmeldung .
RTR.Telekom.Post veröffentlicht die Liste aller angezeigten Postdienste mitsamt der Bezeichnung der Postdiensteanbieter.
Mit der Anzeige eines Postdienstes ergibt sich eine Reihe von Rechten und Pflichten für die Anbieter von Postdiensten.
Falls Briefsendungen bis 50g gewerbsmäßig befördert werden, muss eine Konzession beantragt werden (§ 26 Abs. 1 PMG).
Man braucht keine Konzession wenn:
Zur Beantragung einer Konzession muss ein schriftlicher Antrag an die PCK gestellt werden (§§ 27 und 28 PMG).
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession sind die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Antragsstellenden sowie die Erfüllung angemessener Arbeitsbedingungen laut Kollektivvertrag. Als Nachweis, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, müssen dem Antrag einige Dokumente beigelegt werden:
Konzessionen können geändert, übertragen oder widerrufen werden und auch unter bestimmten Umständen erlöschen.
Änderungen der Konzession auf Antrag des Anbieters sind möglich (§ 29 PMG). Änderungen der Konzession auf Antrag der PCK oder RTR.Telekom.Post können erfolgen, um wichtige öffentliche Interessen zu wahren.
Um eine Konzession zu übertragen, muss zuvor die PCK der Übertragung zustimmen (§ 29 PMG).
Die Konzession kann unter bestimmten Umständen erlöschen (§ 30 PMG), nämlich im Falle von Verzicht, Widerruf oder Zeitablauf . Die Konzession erlischt auch im Falle des Todes oder Erlöschens der Rechtspersönlichkeit, sofern keine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge besteht.
Als Anbieter können Sie Ihre Konzession widerrufen, wenn entweder die Voraussetzungen für die Konzession wegfallen (zB die Versicherung) oder Konkurs angemeldet wurde (§ 30 PMG). Die PCK oder RTR.Telekom.Post kann einen Widerruf der Konzession beantragen, wenn der Anbieter mit Konzession: