Auf folgende Fragen finden Sie auf dieser Seite Antworten:
Wo kann man einen Brief versenden („aufgeben“)?
Wie ist das mit der Adresse des Empfängers?
Muss bei einem Brief oder einem Paket der Absender angegeben werden?
Was passiert, wenn ein Brief gar nicht oder nicht ausreichend frankiert ist?
Darf ein Paketzusteller eine Sendung oder Paket ungefragt vor die Haustür stellen?
Was passiert, wenn ein Paket in so einem Fall verschwindet?
Muss man ein Paket für Nachbarn entgegennehmen? Welche Verpflichtungen geht man damit ein?
Eine Paketsendung kommt beschädigt an: Was soll ich tun? Wer haftet dafür?
Soll ich eine Beschwerde telefonisch oder eher schriftlich beim Postdiensteanbieter einbringen?
Kann mir die Schlichtungsstelle Schadenersatz zusprechen?
Briefsendungen können grundsätzlich durch Einwurf in Briefkästen oder Post-Versandboxen, bei Post-Geschäftsstellen, bei Landzustellern oder den „mobilen Postämtern“, die dieses Service anbieten, aufgegeben werden.
Briefsendungen sind nur solche, die mit einer Adresse des Empfängers versehen sind. Wenn als Adressangabe „an einen Haushalt“ verwendet wird, ist es keine Briefsendung.
Nein, bei normalen Briefen ist dies ist nicht unbedingt erforderlich. Wenn die Briefsendung allerdings dann nicht zustellbar ist, so kann sie durch die Angabe des Absenders an diesen zurückgesandt werden. Wenn eine Postsendung „unanbringlich“ ist (d.h. sie kann weder an den Empfänger noch an den Absender zugestellt werden), so wird sie nach 6 Monaten versteigert oder entsorgt.
Bei Postpaketen ist jedoch eine Absenderangabe zwingend erforderlich.
Nicht ausreichend oder unfrankierte Sendungen werden an den Absender zurückgesendet. Die früher gehandhabte Form der Einhebung des Beförderungs-Entgeltes ("Strafporto") beim Empfänger wird nicht mehr angewandt.
Während eines gewissen Zeitraums werden die vom Empfänger ausgewählten Sendungsarten (z.B. Briefe, Pakete) an eine angegebene Adresse im Inland nachgesandt. Dies ist für einen Zeitraum von 30 Tagen (z.B. wegen Urlaubs) bis zu einem Jahr (z.B. wegen vorübergehender Abwesenheit oder wegen Umzuges) möglich.
Der Nachsendeauftrag gilt nur für den Empfänger selbst, kann aber auf bis zu 4 Personen ausgedehnt werden, wenn der Nachsendeauftrag die gleiche Adresse betrifft und auch an die gleiche Nachsendeadresse erfolgt.
Ein Nachsendeauftrag an eine ausländische Adresse ist möglich, jedoch sind dabei Einschränkungen zu beachten, da nicht alle Sendungsarten ins Ausland nachgesandt werden können. Auskünfte dazu erteilen die Postdiensteanbieter.
Hier werden für den Empfänger einlangende Sendungen für einen gewissen Zeitraum bei der im Regelfall nächstgelegenen Post-Geschäftsstelle des Kunden gelagert. Nähere Auskünfte dazu erteilen die Postdiensteanbieter.
Ja, wenn eine Abstellgenehmigung erteilt wurde, die die Hinterlegung vor der Haustüre festlegt. Wir empfehlen eine Abstellgenehmigung generell aber nur dann zu erteilen, wenn ein wirklich sicherer, nicht einsehbarer und eindeutig festgelegter Ort zur Verfügung steht, der vor unbefugter Mitnahme durch Dritte und auch vor Beschädigung, Staub und Nässe schützt. Wurde eine Abstellgenehmigung erteilt, erklärt sich der Empfänger mit allen Folgen daraus (inklusive Verlust und Beschädigung der Sendung) einverstanden.
Eine Abstellgenehmigung kann beim jeweiligen Postdiensteanbieter beantragt werden. Sie gilt dann allerdings nur für diesen einen Postdiensteanbieter.
Wenn es wirklich so geschehen sein sollte, weiß das der Empfänger im Normalfall ja nicht, da eben keine Sendung angekommen ist bzw abgestellt wurde. Wenn eine erwartete Sendung nicht ankommt, sollte sich der Empfänger immer an den Absender wenden. Nur der Absender kann eine Nachforschung veranlassen.
Ja, dies ist zulässig, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird. Eine Zustimmung oder eine Vollmacht wird dafür nicht benötigt. Man kann jedoch dieser Art der Zustellung ausdrücklich und dauerhaft widersprechen. Dazu muss eine formelle Erklärung gegenüber dem betreffenden Postdiensteanbieter abgegeben werden. Die meisten Postdiensteanbieter halten dafür eigene Formulare bereit. Auch der Absender hat bereits beim Versand die Möglichkeit für eine einzelne Sendung die Zustellung nur an eine bestimmte Person (ohne Ersatzzustellung), festzulegen.
Habe ich Anspruch auf Einhaltung dieser Zeit?
Nein, die so genannte Sendungsverfolgung ist keine verpflichtende Leistung des Postdiensteanbieters sondern ein rein freiwillige. Daher besteht auch kein Anspruch darauf, dass die dort eingetragenen Daten allzeit richtig sind und aktualisiert wurden. Möglicherweise erfolgt die Zustellung später. Nach dem Postmarktgesetz besteht kein Anspruch des Empfängers auf eine Zustellung zu einer gewissen Uhrzeit.
Nein. Einige Postdiensteanbieter bieten allerdings auf freiwilliger Basis mehrere Zustellversuche an, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
In einem solchen Fall sollte man den Absender unbedingt ersuchen, eine Nachforschung zu veranlassen. Der Postbeförderungsvertrag besteht ausschließlich zwischen dem Absender und dem absendenden Postdiensteanbieter. Daher ist ausschließlich der Absender berechtigt, eine Nachforschung einzuleiten. Eine Nachforschung muss innerhalb von 3 Monaten (bei inländischen Paketsendungen) bzw. 6 Monaten (bei internationalen Paketsendungen) ab dem ursprünglichen Versanddatum vom Absender eingeleitet werden. Nur durch das Ergebnis einer Nachforschung ist eine verbindliche Klärung des Verbleibs einer Sendung möglich. Das Ergebnis einer Nachforschung ist auch die Voraussetzung für die Schadensabwicklung.
In solchen Fällen sollte unbedingt der Absender kontaktiert werden und dieser sollte umgehend eine Nachforschung nach der Sendung einleiten. Der Empfänger ist keine Partei des Postbeförderungsvertrages. Daher ist der Empfänger nicht zur Einleitung einer Nachforschung berechtigt.
Diese Fälle entsprechen nicht dem gewünschten Ablauf einer Zustellung. Sie können aber im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden, da ein Zusteller meist zahlreiche Zustellungen an einem Tag durchführt und ihm diese eine Zustellung daher nur mehr schwer erinnerlich sein wird. Es wird gerade dieser Fall sehr oft vorgebracht, es muss sich aber nicht immer zwingend so zugetragen haben (zB möglicherweise Klingel überhört, Klingel kaputt, wegen Radio überhört, Wartezeit zu kurz,…). In solchen Fällen empfehlen wir eine schriftliche Beschwerde beim betroffenen Postdiensteanbieter einzubringen. Häufen sich die diesbezüglichen Beschwerden in diesem Zustellbezirk, wird der Postdiensteanbieter seinerseits interne Überprüfungen bei seinen Zustellern vornehmen.
Wir empfehlen, die Sendung mit einem handschriftlichen Vermerk „Adressat unbekannt verzogen“ in den nächsten Briefkasten einzuwerfen.
Nein, es besteht keine solche Verpflichtung, ein Paket anzunehmen. Es ist ein reines Entgegenkommen des Nachbarn.
Vorsicht bei nicht persönlich bekannten Nachbarn (siehe unten Übernahme von Nachnahme-Paketen)
Der Übernehmer einer Postsendung (z.B.: Nachbar) haftet für nichts, was aus der Sendung hervorkommt (also er haftet zB nicht dafür, ob es die „richtige“ Sendung war oder nicht).
Selbstverständlich hat der übernehmende Nachbar jedoch die Pflicht, die Sendung so „ordentlich“ zu behandeln, dass sie nicht beschädigt wird.
Vorsicht bei Nachnahme-Paketen: Hier ist ein Entgelt bei der Übernahme des Paketes zu bezahlen. Es ist daher eher zu empfehlen, als Nachbar eine solche Sendung nicht zu übernehmen, um nicht den Nachnahme-Betrag bezahlen zu müssen. Bei unbekannten Empfängern ist zudem fraglich, ob man das Nachnahme-Entgelt dann wieder zurückerhält.
Die Rolle des Paketzustellers: vermerkt den Namen des Nachbarn, bei dem das Paket abgegeben wurde. Der Nachbar unterzeichnet auch beim Paketzusteller die Übernahme, hinterlässt beim Empfänger die Verständigung, bei wem oder an welchem Hinterlegungsort das Paket abgegeben.
Nein, Sie haben kein Recht auf Entschädigung. Ein Postbeförderungsvertrag besteht nur zwischen dem Absender und dem Postdiensteanbieter., Daher könnte allenfalls der Absender eine Entschädigung einfordern. Dies wird allerdings auch nur in jenen Fällen möglich sein, wenn der Absender einen entsprechenden Sendungstyp gewählt hat (zB EMS), der eine gewisse Zustellgeschwindigkeit oder Zustellzeit zum Gegenstand hatte. Dem Empfänger kommt in solchen Fällen gegenüber dem Postdiensteanbieter keinerlei Anspruch auf eine Entschädigung zu, da er nicht Partei des Postbeförderungsvertrages ist.
Wenn eine Sendung beschädigt ankommt und die Beschädigung schon von außen erkennbar ist, muss der Empfänger dies unmittelbar bei der Zustellung oder bei der Übergabe bereits beanstanden. Ist der Schaden von außen nicht zu erkennen, muss der Empfänger umgehend nach Erkennen des Schadens diesen schriftlich binnen längstens 7 Tagen an den Postdienstenanbieter bei einer Geschäftsstelle des Postdiensteanbieters geltend machen. Damit wurde die Beschädigung bekannt gemacht.
Die Haftung des Postdiensteanbieters besteht jedoch immer nur gegenüber seinem Vertragspartner, also dem Absender.
Zusammengefasst: Den Empfänger trifft daher die Meldepflicht, die Schadenersatzforderung kommt jedoch nur dem Absender zu. Meist wird der dann vom Postdiensteanbieter erhaltene Schadenersatz vom Absender im Anschluss an den Empfänger weitergereicht. Es besteht in solchen Fällen auch die Möglichkeit, dass der Absender seine Ansprüche gegenüber dem Postdiensteanbieter mittels einer formellen Erklärung abtritt, um diesen Weg abzukürzen.
Ja, dies ist zulässig, wenn es in den auf die Sendung anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen so vorgesehen ist. In diesem Fall wurde auch diese Regelung Bestandteil des Postbeförderungsvertrages.
Kann ich nun für alle diese Folgekosten und auch die Kosten für den entgangenen Urlaubstag Schadenersatz vom Postdiensteanbieter einfordern?
Nein, denn praktisch alle Postdiensteanbieter sehen in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Ausschluss von Folgekosten aller Art vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine solche Forderung Erfolg haben wird, dies auch nicht im Weg über die Schlichtungsstelle.
Sie können zwischen diesen Möglichkeiten wählen. Wir empfehlen jedoch eher eine schriftliche Beschwerde einzubringen, da diese später, wenn möglicherweise ein Schlichtungsverfahren geführt werden soll, besser nachvollziehbar ist.
Der Großteil der Beschwerden und Fälle kann und wird vom Postdiensteanbieter selbst am besten geklärt werden können, da dieser auch mit der betreffenden Leistung oder Sendung befasst war. Der Postdiensteanbieter kann daher in seinen internen System Nachschau nehmen bzw gleich selbst etwas veranlassen. Außerdem soll der Postdiensteanbieter zunächst selbst die Möglichkeit erhalten, einen Beschwerdefall, der sich an sein Unternehmen richtet, zu prüfen und gegebenenfalls selbst in Ordnung zu bringen. Der Weg zur Schlichtungsstelle macht erst dann Sinn, wenn mit dem Postdiensteanbieter trotz Lösungsversuch keine Lösung gefunden werden konnte. Diese Voraussetzung wurde daher in den Verfahrensrichtlinien der Schlichtungsstelle so festgelegt und wird auch bei anderen Schlichtungsstellen so gehandhabt.
Den Postdiensteanbietern sind die gesetzlichen Befugnisse der Schlichtungsstelle bekannt. Im Stadium der ersten Beschwerdeführung kommt der Schlichtungsstelle keinerlei Befugnis zu, daher bringt ein In-Kopiesetzen der Schlichtungsstelle keinen Effekt mit sich.
Die Befugnisse der Schlichtungsstelle sind gesetzlich vorgegeben. Die Schlichtungsstelle hat keine Befugnis und auch keine Möglichkeit den Verbleib oder Verlauf einer Sendung ausfindig zu machen. Dies kann nur der betroffene Postdiensteanbieter selbst. Wir empfehlen daher, den betroffenen Postdiensteanbieter schriftlich zu kontaktieren und diesen zu ersuchen, den Verbleib der Sendung an Hand der Sendungsnummer zu erheben. Am besten wird dies mit einer Nachforschung zu erreichen sein, diese kann allerdings nur der Absender veranlassen.
Die Befugnisse der Schlichtungsstelle sind gesetzlich vorgegeben. Die Schlichtungsstelle ist keine „Post-Polizei“. Sie kann daher nicht für eine Verbesserung der Zustellungsleistungen „sorgen“, sondern kann einlangende Anfragen zu Zustellproblemen auch nur an den jeweiligen Postdiensteanbieter weiterleiten und diesen ersuchen, einen solchen Fall intern zu prüfen. Eine Verbesserung seiner Zustellungsleistungen kann nach einer internen Überprüfung nur der Postdiensteanbieter selbst herbeiführen, denn schließlich ist er es, der die Zustellungen durchführt.
Jede Sendung, die aus dem Nicht-EU-Raum nach Österreich kommt, muss vom Zoll bearbeitet und geprüft werden. Eine Einflussnahme auf den Bearbeitungsprozess bei den Zollbehörden oder dessen Dauer ist der Schlichtungsstelle weder gestattet noch möglich.
Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale Einrichtung, der es nicht gestattet ist, Antragsteller oder Parteien zu vertreten oder einseitig für diese Partei zu ergreifen. Zur Vertretung von Parteien sind einzelne Konsumentenschutzorganisationen oder Rechtsanwälte befugt.
Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale Einrichtung. Es ist ihr nicht gestattet, das Anliegen einer Partei „gegen“ einen Postdiensteanbieter zu vertreten. Der Fall ist von ihr neutral zu behandeln. Sie hat nur die Befugnis, als eine Art „Vermittler“ nach Möglichkeit auf das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung oder einer Kulanzlösung hinzuwirken.
Die Schlichtungsstelle verfügt über keine Befugnis etwas verbindlich zuzusprechen, dies kann nur ein Gericht.
Einzelne Postdiensteanbieter bieten auch Finanz- und Bankendienstleistungen an. Diese Leistungen stellen aber keine Postdienstleistung dar. Somit kommt der Schlichtungsstelle generell keine Befugnis in diesem Bereich zu. Auch hat die Schlichtungsstelle keine Befugnis und Möglichkeit Vorgänge bei Postdiensteanbietern zu beschleunigen.
Laufende Nachforschungen nehmen insbesondere bei Auslandssendungen, oft deswegen einen längeren Zeitraum ein, da erst die Ergebnisse und die Antwort des betroffenen ausländischen Postdiensteanbieters eingeholt und abgewartet werden müssen. Meist können Nachforschungen nach 2 bis 6 Wochen abgeschlossen werden. Der Schlichtungsstelle kommt jedoch keine Befugnis zu einer Einflussnahme oder Beschleunigung auf den Verlauf einer Nachforschung zu.
Ein Schlichtungsverfahren kann nur auf eine einvernehmliche oder eine Kulanzlösung hinwirken. Dies kann jedoch nicht in allen Fällen erreicht werden, da der Postdiensteanbieter im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nicht zu etwas verpflichtet werden kann. Es kann auch sein, dass einfach kein entsprechender Anspruch besteht. In solchen Fällen wird die Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer eine Information oder Einschätzung zum Fall mitteilen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich an andere Institutionen oder Gerichte zu wenden.