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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen

Für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, die die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, sind die Informationen zur Anzeige unter dem folgenden Link abrufbar: Informationen für Rundfunkbetreiber.

1. Wer muss Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen anzeigen?

Anbieter von Kommunikationsdiensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen (§ 132 Abs. 1 TKG 2021). Die Beschreibung der angebotenen Dienste kann auch in eigenen Leistungsbeschreibungen erfolgen, die als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandelt werden. 

Zudem haben Anbieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen (§ 133 Abs. 1 TKG 2021). Auch für die Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Entgeltbestimmungen gelten die zuvor genannten Pflichten.

Hinweis: Sofern Sie eine für den Endnutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses vornehmen möchten, gilt nach § 133 Abs. 4 TKG 2021 eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten. 

Hinweis:  Nach der Anzeige der Vertragsbedingungen können im Zuge der Prüfung durch die Regulierungsbehörde noch Änderungen der Vertragsbedingungen erforderlich werden. Daher ist es empfehlenswert, angezeigte Vertragsbedingungen erst nach der abschließenden Behandlung durch die RTR (nach Zugang des abschließenden Schreibens) im Geschäftsverkehr zu verwenden.

Empfohlen wird zudem, sich vor der Anzeige bei der RTR mit dem gesamten Verfahrensablauf, wie insbesondere unter Punkt 7 beschrieben, vertraut zu machen.

2. Welche Anbieter sind zur Anzeige verpflichtet?

Anbieter im Sinne des § 133 Abs. 1 iVm § 4 TKG 2021 sind jedenfalls jene Unternehmen, die nachfolgende Kommunikationsdienste anbieten:

  • Internetzugangsdienste-Anbieter („IAS“) im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2120
  • Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste ("ICS"): darunter versteht man in der Regel Dienste wie Sprachanrufe zwischen Personen, alle Arten von E-Maildienste, Mitteilungsdienste oder Gruppenchats. Sie ermöglichen einen interpersonellen und interaktiven Kommunikationsaustausch zwischen natürlichen Personen, die vom Sender der Kommunikation bestimmt werden. Dem Empfänger muss dabei eine Antwortmöglichkeit zukommen:
    • Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten ("NIICS") mit mehr als 350.000 Endnutzern im Bundesgebiet (§ 133 Abs. 3 TKG 2021)
    • Nummerngebunde interpersonelle Kommunikationsdienste ("NBICS"): dabei handelt es sich um eine nummernadressierten Dienst oder einen Dienst, welcher Kommunikation zu Nummern ermöglicht und zugleich einen interpersonellen Kommunikationsdienst darstellt
  • Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie etwa Übertragungsdienste, welche für Maschine-Maschine Kommunikation verwendet werden

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für Anzeigen von Betreibern von Rundfunknetzen und Betreibern, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zuständig ist. 

Hinweis: Weitere Ausnahmen finden Sie unter Punkt 3.

3. Welche Anbieter und welche Dienste sind von der Anzeigeverpflichtung ausgenommen?

Ausgenommen von der Anzeigepflicht bei der RTR sind

  • Anbieter mit weniger als 1.000 Endnutzern im Bundesgebiet (§ 133 Abs. 3 TKG 2021)
  • Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten ("NIICS") nach § 4 Z 8 TKG 2021, mit weniger als 350.000 Endnutzern im Bundesgebiet (§ 133 Abs. 3 TKG 2021)
  • Elektronische Kommunikationsdienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben (§ 4 Z 4 TKG 2021)
  • Wenn (von einem Anbieter) erbrachte Dienste nicht dem wesentlichen Geschäftszweck des damit verbundenen Rechtsgeschäfts entsprechen, sondern nur eine geringfügige Nebendienstleistung und somit eine untergeordnete Rolle darstellen (Beispiel: ein Hotel oder Restaurant bietet seinen Gästen WLAN-Nutzung an)
  • Anzeigen von Betreibern von Rundfunknetzen und von Betreibern, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, unterliegen nicht dem Verfahren nach § 133 Abs. 6 TKG 2021 („Widerspruchsverfahren“). Solche Anzeigen sind an die KommAustria zu richten, welche nach § 199 Abs. 2 Z 13 TKG 2021 zuständig ist.
  • Callshops
  • "Dienste von Drittanbietern" (nach § 4 Z 38 TKG 2021)


Hinweis: Die RTR kann ein Aufsichtsverfahren nach § 184 TKG 2021 gegenüber Anbietern mit weniger als 1.000 Endnutzern im Bundesgebiet sowie Anbietern von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten, mit weniger als 350.000 Endnutzern im Bundesgebiet, durchführen (§ 133 Abs.  7 TKG 2021). Ein solches Aufsichtsverfahren kann bei Verstößen gegen das TKG 2021 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 864a und 879 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sowie Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 erfolgen.

4. In welcher Form hat die Anzeige zu erfolgen?

Ihre Anzeige richten Sie bitte per E-Mail an die RTR an die Adresse anzeige@rtr.at.

Beachten Sie bei der Anzeige bitte unbedingt nachfolgende Punkte:

  • Geben Sie im Betreff des E-Mails den Namen des anzeigenden Anbieters an und versehen Sie ihn mit dem Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 handelt. Hierzu genügt es, die Bezeichnung "Neuanzeige" oder "Änderungsanzeige" anzuführen. Der Betreff könnte also beispielsweise "ABC-Telefon GmbH - Änderungsanzeige" lauten.
  • Übermitteln Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ausschließlich als PDF/A- oder PDF/UA-Dokument im Anhang des E-Mails. Bitte beachten Sie, dass die übermittelten Dokumente gemäß § 2 Abs 3 der Telekomanzeigeverordnung alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten haben (siehe hierzu die Erläuterungen der RTR zur Telekomanzeigeverordnung).
  • Bei Änderungsanzeigen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind die geänderten Bestimmungen im PDF/A- oder PDF/UA-Dokument im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen.
  • Die Endversion (jene Version, die Sie im Geschäftsverkehr beabsichtigen zu verwenden) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen ist ebenfalls als PDF/A- oder PDF/UA-Dokument zu übermitteln. Die Unterlagen werden zum Veröffentlichen herangezogen.

5. Welche Fristen sind bei der Anzeige einzuhalten?

Bei Neuanzeigen oder bei Änderungsanzeigen, durch welche AGB oder EB in einer Form geändert werden, welche für den Kunden nur zum Vorteil ist (sogenannte "ausschließlich begünstigende Änderungen", bei denen keine einzige AGB-Regelung oder kein Entgelt bzw. Tarif nachteilig geändert wird) genügt es, wenn die AGB bzw. EB spätestens zum Inkrafttretenszeitpunkt (Wortlaut „vor Aufnahme des Dienstes“) an die RTR übermittelt werden (vgl. § 133 Abs. 1 TKG 2021).

Bei Änderungen von AGB oder EB, welche hingegen für den Kunden in irgendeiner Form oder an irgendeiner Stelle nachteilig sind (sogenannte "nicht ausschließlich begünstigende Änderungen"; selbst wenn nur eine von mehreren AGB-Regelungen oder EB nachteilig geändert wird) ist es erforderlich, dass Sie die AGB oder EB bereits drei Monate vor dem Inkrafttretenszeitpunkt (Wortlaut: „Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten“) der RTR übermitteln (§ 133 Abs. 4 TKG 2021).

6. Wie rasch erfolgt die Behandlung durch die RTR?

Gemäß § 133 Abs. 6 TKG 2021 kann die RTR den nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen bei Nichtübereinstimmung mit dem TKG 2021 oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder den §§ 864a und 879 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sowie den §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 innerhalb von 6 Wochen widersprechen.

Näheres zum Ablauf dieses Verfahrens ("Widerspruchsverfahren") entnehmen Sie Punkt 7.

7. Was passiert nach der Anzeige?

Die RTR überprüft die angezeigten AGB und die EB auf deren Konformität mit bestimmten gesetzlichen Regelungen. Den Prüfungsmaßstab bilden hierbei das TKG 2021 sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (z.B. Einzelentgeltnachweisverordnung, Nummernübertragungsverordnung, Kostenbeschränkungsverordnung etc.), die §§ 864a und 879 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sowie Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120.

Die angezeigten Vertragsbedingungen werden von der RTR auf vorgenannten zwingenden Mindestinhalt hin überprüft. Ob Ihre Vertragsbedingungen diesen zwingenden Inhalt tatsächlich aufweisen, können Sie anhand der Formblätter "Checkliste AGB-Mindestinhalt" und "Checkliste EB-Mindestinhalt" (siehe untenstehende Downloads) vor der Anzeige selbst prüfen.

Es erscheint zweckmäßig, dass Sie Ihre Vertragsbedingungen von einer rechtskundigen Person, insbesondere auf Übereinstimmung mit den konsumentenschutzrechtlichen Regelungen (zum Prüfungsmaßstab siehe § 133 Abs 6 TKG 2021) überprüfen lassen.

Hinweis: Die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen muss nach den Formvorschriften der auf Grundlage des § 133 Abs 1 TKG 2021 erlassenen Telekomanzeigeverordnung (BGBl. II Nr. 215/2022) erfolgen. Bei Änderungsanzeigen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen (§ 133 Abs 5 TKG 2021, § 2 Abs 4 Telekomanzeigeverordnung). Werden die Formvorschriften der Telekomanzeigeverordnung bzw. des § 133 Abs 1 TKG 2021 bzw. § 133 Abs 5 TKG 2021 nicht eingehalten, so gilt die Anzeige als nicht erstattet (§ 133 Abs 9 TKG 2021).

Entsprechen die angezeigten AGB bzw. EB zumindest einer der oben genannten Bestimmungen nicht, kann die RTR den angezeigten AGB bzw. EB binnen sechs Wochen (ab Anzeigedatum) mit Bescheid widersprechen (§ 133 Abs. 6 TKG 2021).

Hinweis: Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Vertragsbedingungen (§ 133 Abs 6 TKG 2021).
Obige Ausführungen gelten auch für angezeigte LB.

Beschließt die RTR, keinen Widerspruch zu erheben, erhält der Anbieter hierüber eine schriftliche Information.

Hinweis: Anbieter haben im Widerspruchsverfahren das Recht, die Anzeige (gemäß § 13 Abs. 7 oder Abs. 8 AVG) zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist nach § 133 Abs. 6 TKG 2021 von Neuem zu laufen.

Bitte beachten Sie: Bereits seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2012/03/0067 vom 22. Oktober 2012 konnte die Regulierungsbehörde bei Anzeigen von Änderungen nach der Rechtslage des TKG 2003 lediglich die in den Vertragsbedingungen (AGB, LB bzw. EB) vorgenommenen Änderungen (und in untrennbarem Zusammenhang stehende Teile) auf ihre Übereinstimmung mit dem Prüfungsmaßstab überprüfen. Eine Überprüfung sämtlicher Vertragsklauseln ist bei Änderungsanzeigen nicht möglich.

Dieses Erkenntnis wird auch den Prüfungsmaßstab für die nunmehr zuständige RTR nach dem neuen TKG 2021 bilden.

8. Welche Folgen treten bei Nicht-Anzeige ein?

Wenn Sie als Anbieter Ihrer Anzeigepflicht (zur Neuanzeige oder Änderungsanzeige) nicht nachkommen, kann das insbesondere eine Verwaltungsübertretung darstellen, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 100.000 bedroht ist (vgl. § 188 Abs. 6 Z 6 TKG 2021).

Hinweis: Werden die Formvorschriften des § 133 Abs. 1 TKG 2021 bzw. § 133 Abs. 5 TKG 2021 nicht eingehalten, so gilt die Anzeige als nicht erstattet.

9. Veröffentlichung der Vertragsbedingungen

Die angezeigten AGB, LB und EB werden von der RTR nach Abschluss des Verfahrens auf dieser Website veröffentlicht:

Veröffentlichung der Vertragsbedingungen