Wenn die strittige Rechnung bereits abgebucht oder bezahlt wurde, können Sie – für die Dauer des Schlichtungsverfahrens – die Rückerstattung des Betrages, der über dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungen liegt, beim Anbieter beantragen.
Hinweis: Wenn im Schlichtungsverfahren festgestellt wird, dass die Rechnung doch korrekt war, kann der Anbieter von Ihnen Verzugszinsen verlangen!
Nähere Informationen zur Schlichtungsstelle der RTR finden Sie unter folgendem Link:
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden:
1. Gesetzlich hat jeder Kunde das Recht, innerhalb von drei Monaten einen Rechnungseinspruch zu erheben. Ihr Anbieter ist dann auch verpflichtet, die Rechnungserstellung zu prüfen und Ihnen das Ergebnis mitzuteilen. Versäumen Sie die Frist von drei Monaten, verlieren Sie Ihr Recht auf Rechnungsprüfung durch den Anbieter. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie die Rechnung auch in jedem Fall bezahlen müssen. Ihre Beweislage wird sich allerdings verschlechtern.
2. Selbst wenn Sie die gesetzlich geregelte Rechnungseinspruchsfrist von drei Monaten versäumen, ist ein Schlichtungsverfahren nicht automatisch ausgeschlossen. Wenn Sie daher auch nach dieser Frist eine Beschwerde an Ihren Anbieter richten und die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind, können Sie noch immer einen Schlichtungsantrag stellen.
Wichtig: Wenn Sie sich alle Möglichkeiten und Rechte offenhalten wollen, ist es wichtig, einen Rechnungseinspruch innerhalb von drei Monaten zu erheben.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn Ihnen die Rechnung zugegangen ist, in der Regel also wenn Sie die Rechnung erhalten. Bei Prepaid-Produkten ohne eigene Rechnung beginnt die Frist mit dem Abbuchen des Guthabens für eine Verbindung.
Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Schicken Sie eine schriftliche Beschwerde an Ihren Anbieter. Bei einer Beschwerde über eine Rechnung empfehlen wir Ihnen einen Einspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Erhalt der Rechnung. Erheben Sie später einen Einspruch, sind unter Umständen wichtige Daten gelöscht. Je genauer Sie im Einspruch anführen, was Ihrer Meinung nach an der Rechnung nicht stimmt, desto zielgerichteter kann der Anbieter die Rechnung prüfen. Ein Einspruchsformular zum Ausfüllen finden Sie auf diesen Seiten:
Ja, in den meisten Fällen müssen Sie die Rechnung trotzdem bezahlen. Nur wenige Anbieter gewähren von selbst einen Aufschub der Fälligkeit, wenn Sie die Rechnung beeinspruchen.
Die Fälligkeit der Rechnung kann aber aufgeschoben werden, wenn Sie sich an die Schlichtungsstelle der RTR-GmbH wenden. Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie haben bereits eine schriftliche Beschwerde an Ihren Anbieter geschickt oder bereits die Antwort Ihres Anbieters erhalten und ein Schlichtungsverfahren beantragt
und
2. Sie müssen das Verfahrensformular vollständig ausgefüllt an uns übermitteln.
Achtung:
1. Sie müssen die Beschwerde innerhalb von drei Monaten an den Anbieter schicken. Diese Frist beginnt, sobald Sie die Rechnung erhalten haben.
2. Der restliche, von Ihnen nicht bestrittene Rechnungsbetrag ist jedenfalls zu bezahlen! Beachten Sie, dass der Aufschub der Fälligkeit endet bzw. nicht möglich ist, wenn Sie nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Anbieters auf Ihren Einspruch einen Schlichtungsantrag stellen.
Weitere Informationen über den Aufschub der Fälligkeit finden Sie in den Verfahrensrichtlinien für das Schlichtungsverfahren.
3. Ihr Anbieter darf in jedem Fall den Durchschnittsbetrag der letzten drei Rechnungen vor der strittigen Rechnung fällig stellen; diesen Betrag müssen Sie dann bezahlen.
Wenn die strittige Rechnung bereits abgebucht oder bezahlt wurde, können Sie – für die Dauer des Schlichtungsverfahrens – die Rückerstattung des Betrages, der über dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungen liegt, beim Anbieter beantragen.
4. Wenn im Schlichtungsverfahren festgestellt wird, dass die Rechnung doch korrekt war, kann der Anbieter von Ihnen Verzugszinsen verlangen!
Nähere Informationen zum Aufschub der Fälligkeit sowie das Verfahrensformular finden Sie unter folgendem Link:
Das Schlichtungsverfahren ist für Sie grundsätzlich kostenlos. Ihre eigenen Kosten (z.B. Porto-, Telefon- oder Vertretungskosten, Kopierkosten etc.) müssen Sie jedoch selbst tragen.