Die Berechnung der Abschlagszahlung ergibt sich aus § 135 Abs. 13 TKG 2021. Nachstehend wird Schritt für Schritt erklärt, wie die Abschlagszahlung für einen bestimmten Kündigungszeitpunkt vom Anbieter zu berechnen ist. Am Ende der Seite befindet sich ein Dokument mit Beispielberechnungen zum downloaden.
- 1. Maßgeblich ist in einem ersten Schritt der Ausgangswert. Dieser berechnet sich wie folgt: Ausgang ist der Kaufpreis, der der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) entspricht. Der UVP muss in der Vertragszusammenfassung bei Vertragsabschluss enthalten sein und wird auch auf der Website der RTR veröffentlicht. Alle Anbieter sind verpflichtet den UVP von Endgeräten, die sie im Bündel mit Telekommunikationsdiensteverträgen anbieten, der RTR anzuzeigen. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung des UVP ist die Aufnahme im Vertrag ausreichend.
- a. 90 Prozent des UVP sind als Nächstes zu berechnen.
- b. Von diesem so ermittelten Wert werden zwei Positionen abgezogen:
- i. Der reduzierte ("gestützte") Kaufpreis, den die Endnutzer:innen bei Vertragsabschluss an den Anbieter bezahlt. Wenn es sich um ein "Null-Euro-Smartphone" gehandelt hat, ist nichts abzuziehen.
- ii. Geleistete Ratenzahlungen für das Endgerät zum Zeitpunkt der Kündigung, wenn solche vereinbart worden sind. Bei den normalen Grundentgelten für den Telekomvertrag handelt es sich nicht um Ratenzahlungen. Anbieter bieten oft an, den gestützten Kaufpreis während der Mindestvertragsdauer des Telekomvertrages in gleich hohen Raten zu begleichen, z.B. MVD von 24 Monaten für den Telekomvertrag – 24 Raten für das Endgerät
- Hinweis: Wenn auch Ratenzahlungen zu berücksichtigen sind, ist der Ausgangswert für die Abschlagszahlung immer zum Zeitpunkt des Vertragsendes zu ermitteln.
- 2. Für die Abschlagszahlung kommt es darauf an, ob die Kündigung binnen sechs Monaten ab Vertragsabschluss wirksam wird oder nicht
- a. Innerhalb von sechs Monaten: 50 Prozent des Ausgangswertes sind als Abschlagszahlung heranzuziehen.
- b. Nach sechs Monaten: Die 50 Prozent des Ausgangswertes werden nochmals um eine weitere Abschlagszahlung reduziert.
- i. Für die Abschlagszahlung dient wieder der in Punkt 1 ermittelte Wert als Basis.
- ii. Dieser wird durch die Mindestvertragsdauer in Monaten dividiert.
- iii. Das Ergebnis wird mit der Anzahl abgelaufenen Monaten der Vertragsdauer multipliziert.
- iv. Die finale Abschlagszahlung ergibt sich wie folgt:
- Der in Punkt 2.a ermittelte Wert minus dem in Punkt 2.b ermittelten Wert.
- a. Achtung: Sollten auch Ratenzahlungen für das Endgerät erfolgt sein, ist der Ausgangswert zum Zeitpunkt des Vertragsendes (der Kündigung) zu ermitteln.
- b. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als die noch ausstehenden Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer.